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französisch-rechtliche  System  des  Kassationsrekurses  ziemlich  genau
nachgeahmt  worden,  so  weicht  doch  das  niederländische  Recht
insofern  von  ihm  ab,  als  der  Hohe  Rath,  sofern  das  angegriffene
Urtheil  auf  einer  Gesetzverletzung  beruht,  nicht  nur  die  Entscheidung
  des  judex  a  quo  vernichtet  sondern  auch  in  der  Sache
selbst  erkennt.  Der  Hohe  Rath  ist  hiernach  Kassationshof,  er
übt  die  Oberaufsichtsgewalt  über  sämmtliche  Gerichtshöfe  des
Landes  aus,  er  wacht  darüber,  dass  die  Gesetze  durch  sie  befolgt
und  richtig  und  einheitlich  ausgelegt  werden.  Die  Oberaufsichtsgewalt
  ist  für  seinen  Charakter  maassgebend,  sie  wird  an  erster
Stelle  betont.  Neben  diesen  Funktionen  hat  der  Hohe  Rath  noch
einige  Kompetenzen,  welche  zumeist  einem  Staatsgerichtshofe
zustehen.  Er  entscheidet  nämlich  in  Strafsachen,  wenn  die  Mitglieder
  des  Staatsrathes,  die  Königlichen  Provinzialkommissäre
und  die  obersten  Kolonialbeamten  verfolgt  werden.  Ausserdem
dient  er,  analog  den  Einrichtungen  in  den  meisten  monarchischen
Staaten,  als  Gerichtshof  in  Zivilprocesssachen,  welche  gegen  den
König  oder  ein  Mitglied  des  Königlichen  Hauses  gerichtet  sind.
Eine  Kompetenz  zur  Entscheidung  über  streitige  Fragen  des
Staatsrechts  besitzt  er  nicht,  ausgenommen  einen  Fall,  in
welchem  er  über  den  Rekurs  eines  Einwohners  eines  Wahlkreises
gegen  die  Entscheidung  des  Gerichtes  erkennt,  die  sich  auf  eine
Beschwerde  über  die  zum  Zwecke  der  Abgeordnetenwahlen  aufgestellte
  Wählerliste  bezieht.  Wenn  nämlich  ein  Einwohner  eine
Berichtigung  der  Wählerlisten  oder  ihre  Ergänzung  für  nothwendig
hält,  so  hat  er  seinen  hierauf  bezüglichen  Antrag  bei  dem  Gemeinderath
  zu  stellen.  Ist  er  mit  dessen  Bescheid  nicht  zufrieden
so  hat  er  das  ordentliche  Gericht  des  Ortes  um  Entscheidung
anzugehen,  gegen  welche  ihm  die  Einlegung  der  Revision  an
den  Hohen  Rath  zusteht.  Die  Frage,  welche  Personen  das  aktive
Wahlrecht  besitzen  und  welche  von  ihm  ausgeschlossen  sind,  ist
hiernach  unter  den  Schutz  des  obersten  Gerichtshofs  gestellt  und
diess  ist  um  so  mehr  zu  beachten  als  die  Verwaltungsjustiz  im
Uebrigen  in  den  Niederlanden  nur  sehr  ungenügend  organisirt
ist  und  bis  jetzt  sogar  ein  Gesetz  fehlt,  durch  welches  das  Verfahren
  über  die  Entscheidung  von  Kompetenzkonflikten  zwischen
der  Justiz  und  der  Verwaltung  geregelt  wird.  Freilich  muss