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zugegeben  werden,  dass  dieser  Mangel  in  den  Niederlanden  nicht
so  fühlbar  ist,  wie  in  andern  Ländern,  welche  eines  solchen
Organs  entbehren,  und  zwar  um  desswillen  nicht,  weil  die  Verfassung
  bestimmt,  dass  alle  Streitigkeiten  über  Eigenthum  und
die  daraus  fliessenden  Rechte,  über  Forderungen  und  andere
bürgerliche  Rechte  ausschlieslich  zur  Kognition  der  richterlichen
Gewalt  gehören,  eine  Bestimmung,  deren  praktische  Handhabung
nicht  zu  einer  Einschränkung  des  Gebiets  der  richterlichen  Gewalt
geführt  hat.  Der  Hohe  Rath  erstreckt  seine  Kompetenzen  zwar
im  Allgemeineu  nicht  auf  das  Kolonialgebiet,  jedoch  gibt  es
gewisse  Angelegenheiten,  in  Ansehung  deren  ihm  eine  Oberentscheidung
  gegenüber  den  obersten  Kolonialgerichten  zusteht.
Staatsrechtlich  betrachtet  hat  hiernach  der  Hohe  Rath  denselben
Charakter  wie  die  zuletzt  erwähnten  obersten  Gerichtshöfe.
Wenden  wir  uns  nunmehr  demjenigen  Gerichtshofe  zu,  dessen
Organisation  fast  für  alle  übrigen  Länder  vorbildlich  war,  zu  dem
französischen  Kassationshofe,  so  bedarf  derselbe  gerade
mit  Rücksicht  auf  diesen  Umstand  einer  eingehendern  Betrachtung.
Der  französische  Kassationshof!?)  ist  eine  Schöpfung
der  Revolutionsgesetzgebung.  Wenn’schon  vor  1789  sich  Ansätze
zu  einem  ähnlichen  Gerichtshofe  finden  !?),  so  ist  derselbe  doch  erst
durch  das  Gesetz  vom  Dezember  1790  eingesetzt  worden,  welches,
so  vielfache  Aenderungen  auch  im  Einzelnen  die  ÖÜrganisation
dieses  Gerichtes  erfahren  hat,  dennoch  seine  Grundlage  ist  und
bleibt.  Der  Charakter  des  Gerichtshofs  ist  am  besten  aus  den
gesetzlichen  Vorschriften  erkennbar,  welche  im  Einzelnen  seine
Funktionen  bestimmen.  Les  fonctions  du  tribunal  de  cassation
seront  de  prononcer  sur  toutes  les  demandes  en  cassation  contre
les  jugements  rendus  en  dernier  ressort,  de  juger  les  demandes
en  renvoi  d’un  tribunal  &amp;  un  autre  pour  cause  de  suspicion  legitime
ou  de  suret&amp;  publique,  les  conflits  de  juridietion,  les  reglements  des
juges,  les  prises  &amp;  parties  d’un  tribunal  entier.  Seine  Hauptthätigkeit
  liegt  also  darin,  über  die  Rechtspflege  der  untern
Gerichte  eine  Aufsicht  auszuüben,  indem  er  über  das  gegen

18)  BLock,  dictionnaire  de  l’administration  frangaise,  s.  v.  juridiction,
Nr.  78,  97.

9)  z.  B.  in  der  Ordonnanz  v.  28.  Juni  1738.