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ihre  Erkenntnisse  eingelegte  Rechtsmittel  der  Kassation  entscheidet.
  Er  ist  also  das  Oberaufsichtsgericht,  das  Gericht,
durch  welches  der  Staat  seine  Aufsichtsgewalt  in  prägnanter
  Weise  ausübt  und  diesem  Charakter  entspricht  es  vollkommen,
  wenn  die  französische  Jurisprudenz  von  dem  Kassationshofe
  sagt,  er  sei  le  tribunal  unique  et  södentaire
aupres  du  corps  l&amp;gislatif.  Erkassirt  im  öffentlichen
Interesse  die  Urtheile  der  untern  Instanzen,  welche  das
materielle  Recht  verletzen  oder  die  Prozessformen  nicht  gehörig
  beobachten,  er  wahrt  hierdurch  die  Einheitlichkeit  der
Rechtsprechung,  und  um  desswillen  sagt  die  französische  Rechtswissenschaft
  von  ihm:  il  est  institu&amp;  pour  maintenir
la  saine  et  uniforme  application  des  lois.  Der  Kassationshof
  besteht  aus  drei  Abtheilungen,  der  chambre  des
requätes,  der  chambre  de  cassation  civile  und  der
chambre  de  cassation  criminelle.  Eine  jede  dieser  Kammern
  ist  mit  11  Mitgliedern  besetzt;  den  Vorsitz  des  ganzen
Hofes  führte  vormals  der  Justizminister,  jedoch  ist  seit  1830
diess  ausser  Uebung  gekommen.  Die  chambre  des  requätes
entscheidet  in  Civilsachen  über  die  Zulässigkeit  des  eingelegten
Kassationsrekurses;  bejaht  sie  dieselbe,  so  verweist  sie  die  Sache
vor  die  Civilkammer,  andernfalls  verwirft  sie  das  Kassationsgesuch
als  unstatthaft,  welcher  Entscheidung  der  Charakter  eines  Definitivum
  innewohnt.  Ausserdem  vernichtet  sie  Urtheile  der  Civilgerichte
  wegen  Machtüberschreitung,  übt  gewisse  Funktionen  als
Disziplinargericht  gegen  richterliche  Beamte  aus  und  verweist  eine
Sache  von  einem  Gerichte  an  ein  anderes  aus  den  im  Obigen
angebenen  Gründen.  Die  Zivilkammer  entscheidet  die  Kassationen,
  welche  ihr  von  der  chambre  des  requetes  zugewiesen  werden,
ferner  alle  Kassationsrekurse  in  Expropriationssachen,  ohne
dass  dieselben  vorher  an  die  chambre  des  requätes  gelangen,  Beschwerden
  des  öffentlichen  Ministeriums  zur  Wahrung
des  Rechts  und  Rekurse  in  richterlichen  Disziplinarsachen.
Die  Strafkammer  entscheidet  die  Kassationsrekurse  in  Strafsachen,
  mögen  sie  von  den  Parteien  oder  dem  öffentlichen  Ministerium
  eingelegt  worden  sein,  auch  die  zur  Wahrung  des  Gesetzes
erhobenen,  sie  vernichtet  Urtheile  der  Instanzgerichte  wegen  Macht-