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überschreitung  und  erkennt  endlich  über  die  in  Gemässheit  des
Art.  443  des  code  d’instruction  criminelle  eingelegten  Revisionsgesuche.
  Die  Entscheidungen  des  Kassationshofes  hatten  ursprünglich
  für  die  unteren  Gerichte  keine  bindende  Kraft,  so
dass  es  vorkam,  dass  der  Kassationshof  in  einer  Rechtssache
mehrmals  mit  Entscheidung  derselben  Frage  befasst  wurde,  weil
das  untere  Gericht  stets  bei  seiner  Ansicht  blieb.  Nach  dem
Gesetze  vom  16.  September  1807  trat,  wenn  der  Kassationshof
in  derselben  Sache  und  unter  denselben  Parteien  auf  dasselbe
Rechtsmittel  hin  die  Entscheidung  des  judex  a  quo  zweimal  kassirt
hatte,  nach  der  zweiten  Kassation  die  authentische  Interpretation
durch  die  Regierung  ein.  Nach  der  neueren  Gesetzgebung  von
1837  hat,  wenn  nach  der  ersten  Kassation  die  Entscheidung  des
unteren  Gerichtshofes  wiederum  mit  dem  Kassationsrekurse  angegriffen
  wird,  die  Plenarversammlung  des  Hofs  über  das  Rechtsmittel
  zu  erkennen,  und  ihre  Entscheidung  ist  von  dem  unteren
Gerichtshofe  zu  befolgen.  Die  Kompetenz  des  Kassationshofes
liegt  nur  auf  der  rechtlichen  Seite,  es  obliegt  ihm  nur  die  Prüfung
  der  Rechtsfrage,  das  Gebiet  der  Thatfrage  ist  ihm  gänzlich
verschlossen.  Desshalb  entscheidet  der  Kassationshof  niemals,
weder  in  Zivil-  noch  in  Strafsachen,  in  der  Sache  selbst,  au  fonds,
wie  man  in  der  französischen  Rechtssprache  sich  auszudrücken
pflegt,  sondern  er  weist  die  Sache  stets  vor  ein  Gericht  der  unteren
  Instanz  zurück.  Es  ist  bemerkenswerth,  dass  keinerlei  Ausnahme
  hiervon  besteht,  während  das  Reichsgericht,  trotzdem  auch
ihm  das  Gebiet  der  thatsächlichen  Feststellung  verschlossen
ist,  in  gewissen  Fällen  von  einer  Zurückverweisung  absehen
und  in  der  Sache  selbst  entscheiden  kann.  Die  Thätigkeit
des  Kassationshofes  liegt  auf  dem  Gebiete  der  Zivil-  und  Strafrechtspflege.
  Durch  die  letztinstanzliche  Entscheidung  auf  demselben
  bewahrt  er  nicht  nur  die  Rechtspflege  vor  Zerrissenheit  und
Zwiespältigkeit,  sondern  er  übt  auch  durch  sie  eine  sehr  wirksame
Aufsicht  über  die  Magistratur  aus.  Die  Einheitlichkeit  der  nationalen
  Rechtsübung  zu  behüten,  ist  seine  Hauptaufgabe.  Darum
ist  dem  Generalprokurator  bei  ihm  das  Recht  beigelegt  worden,
in  Zivil-  und  Strafsachen,  ohne  dass  die  konkrete  Sachentscheidung
  dadurch  geändert  würde,  zur  Wahrung  des  Rechts  den