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Kassationsrekurs  zu  ergreifen.  Darum  gilt  der  Kassationsrekurs
als  le  remöde  extr&amp;öme  qui  ne  peut  avoir  pour  objet
que  le  maintien  de  l’autorit&amp;  legislative  et  des  ordonnances,
  darum  die  Bestimmung,  dass  er  nur  auf  die  Verletzung
des  inländischen  Rechts  gestützt  werden  kann.  Nicht  weniger
deutlich  tritt  aber  sein  Charakter  als  Oberaufsichtsgericht
hervor.  Die  Disziplinargewalt,  die  er  ausübt,  das  Devolutionsrecht,
  welches  ihm  unter  den  gesetzlichen  Voraussetzungen
  ganz  unbeschränkt  zusteht,  und  seine  Kompetenz  zur
Vernichtung  jedes  Urtheils  wegen  exc&amp;s  de  pouvoir
sind  drei  überaus  wirksame  Mittel  zur  Geltendmachung  dieses
Charakters.  Von  den  beiden  letzterwähnten  wird  in  der  Praxis
ein  sehr  ausgedehnter  Gebrauch  gemacht,  und  diess  ist  um  desswillen
  von  erheblicher  Bedeutung,  weil  es  nicht  selten  vorkommt,
dass  Gerichte  den  Anordnungen  der  Administrativgewalt  die  Anerkennung
  versagen,  in  Ueberschreitung  der  ihnen  vom  Gesetze
zugewiesenen  Machtvollkommenheiten.  Von  Franzosen  wird  behauptet,
  dass  ohne  die  Befugniss  des  Kassationshofes  zur  Kassation
  der  untergerichtlichen  Entscheidungen  wegen  exces  de
pouvoir  grosse  Benachtheiligungen  des  öffentlichen  Lebens  nicht
zu  vermeiden  wären.  Das  ehemalige  Reichs-Oberhandelsgericht,
welchem,  wie  erwähnt,  gegenüber  Elsass-Lothringen  die  Kompetenzen
  des  französischem  Kassationshofes  in  vollem  Umfange  zustanden,
  hat  öfters  Urtheile  der  reichsländischen  Gerichte  wegen
Machtüberschreitung  kassiren  müssen,  offenbar  im  Interesse  einer
allseits  richtigen  Grenzbestimmung  zwischen  den  staatlichen  Gewalten.
  Der  Kassationshof  entfaltet  seine  Thätigkeit  im
öffentlichen  Interesse  und  hierin  liegt  seine  jetzige,  liegt  seine
historische  Bedeutung.  Es  ist  immerhin  eine  der  Bemerkung
nicht  unwerthe  Thatsache,  dass,  ungeachtet  aller  politischen  Umwälzungen,
  ungeachtet  aller  Verfassungs-  und  Verwaltungsänderungen
  die  staatsrechtliche  Stellung  des  Kassationshofes  eigentlich
  niemals  eine  andere  war  wie  jetzt.  Der  Kassationshof  hat
niemals  in  Administrativjustizsachen  Entscheidungen  erlassen,
er  hat  sich  niemals  mit  dem  Schutze  individueller  Rechte  gegenüber
  den  Verfügungen  der  Verwaltungsbehörden  befasst  und  es
entspricht  diess  dem  historischen  Entwicklungsgang  des  französi-