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schen  Rechts,  welches  mit  seiner  scharfen  Trennung  der  richterlichen
  und  administrativen  Thätigkeit  die  Entscheidung  eines
richterlichen  Organs  über  die  Zulässigkeit  einer  administrativen
Anordnung  perhorreszirt  und  auch  heute  noch  nicht  kennt,  wofür
als  Beweis  der  Hinweis  darauf  genügt,  dass  die  Entscheidung
über  die  Kompetenzkonflikte  und  die  Entscheidung  darüber,  ob
eine  kriminelle  oder  civilrechtliche  Verfolgung  der  Exekutivbeamten
wegen  ihrer  Amtshandlungen  oder  Unterlassungen  statthaft  ist,
noch  heute  durch  den  Staatsrath  erfolgt,  welchem  der  Justizminister,
  also  der  Chef  der  einen  bei  Austragung  des  Kompetenzkonflikts
  betheiligten  Verwaltungszweige,  präsidiren  kann  und  thatsächlich
  in  wichtigen  Fällen  präsidirt.  Man  kann  den  Charakter
und  die  staatsrechtliche  Stellung  des  Kassationshofes  kaum  besser
kennzeichnen  als  mit  den  nachstehenden  Worten  eines  französischen
  Juristen:  pour  ramener  les  tribunaux  de  France  &amp;  la  stricte
observation  des  formes  et  des  lois,  pour  maintenir  entre  eux
’uniformit&amp;  de  jurisprudence  une  juridiction  supr&amp;me  les  domine
tous.  Es  würde  einerseits  zu  weit  führen,  anderseits  auch  nicht
streng  in  den  Rahmen  einer  auf  dem  Boden  des  positiven  Rechts
stehenden  Darstellung  passen,  wollten  wir  den  Einfluss  schildern,
welchen  der  Kassationshof  auf  die  Entwicklung  des  französischen
Rechtslebens  nach  beiden  Seiten  seiner  Aufgabe  hin  ausgeübt  hat.
Es  mag  nur  die  eine  Bemerkung  hier  Platz  finden,  dass  die  klare
und  präcise  Ausbildung  des  französischen  positiven  Rechts  und
die  aus  dieser  Thatsache  mit  Nothwendigkeit  resultirende  Rechtssicherheit
  zum  grössten  Theile  der  Wirksamkeit  dieses  Gerichtshofes
  zu  verdanken  ist,  welcher  sich  trotz  aller  Stürme  und  Stösse
zu  erhalten  wusste.

Wesentlich  verschieden,  sowohl  von  dem  französischen
Kassationshofe  wie  von  den  bisher  dargestellten  obersten  Gerichtshöfen
  ist  der  oberste  Gerichtshof  Englands,  bei  dessen  Betrachtung
  wir  uns  etwas  kürzer  fassen  können,  da  er,  ungleich
dem  Kassationshofe  Frankreichs,  nicht  als  Vorbild  für  andere
Staaten  gedient  hat.

Die  Organisation.  des  obersten  englischen  Gerichtshofes,
  Her  Majestys  Supreme  court  of  judicature,
in  seiner  gegenwärtigen  Organisation  datirt  erst  aus  dem  Jahre