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1875.  Seit  diesem  Jahre  wurden  die  oberen  Reichsgerichte
Englands  in  dem  obersten  Gerichtshof  vereinigt,  welcher  die  soeben
erwähnte  Benennung  führt.  Diese  Gerichtshöfe,  welche  für  die
Entwicklung  des  englischen  Rechtslebens  so  überaus  bedeutsam
sind,  waren  the  Oourt  of  common  pleas,  the  court  of
exchequer,  the  Queens  Bench,  the  Admiralty  court,
the  Probate  and  Divorce  court.  Der  erstere  war  der
eigentliehe  Gerichtshof  für  alle  gewöhnlichen  Klagen,  Kriminalgerichtsbarkeit
  übte  er  nicht  aus,  sondern  fast  ausschliesslich
Ziviljustiz.  Der  zweite  war  in  der  Hauptsache  Gerichtshof  in
Fiskalsachen,  er  entschied  speziell  in  Steuerdefraudationssachen
und  stets,  wenn  der  Fiskus  bei  einem  Rechtsstreite  irgendwie
betheiligt  war,  später  überhaupt  in  gewöhnlichen  Zivilsachen,  welche
mit  einer  persönlichen  Klage  verfolgt  wurden.  Die  Queens  bench
war  das  Oberaufsichtsgericht  über  alle  andern  Gerichte,  sie  hatte
Disziplinargewalt  über  die  untern  Gerichte  und  Korporationen
und  übte  dieselbe  durch  writ  of  mandamus  aus,  ausserdem  war
sie  Apellhof  in  allen  Kriminalsachen  und  besass  das  Recht,  alle
strafbaren  Handlungen  vor  ihr  Forum  zu  ziehen.  Dieser  Theil
ihrer  Thätigkeit  wird  the  crown  side  im  Gegensatz  zu  the
plea  side  genannt.  Der  Admiralitätsgerichtshof  war  für  gewisse
Fälle  zuständig,  welche  mit  dem  Seerecht  und  der  Schifffahrt
zusammenhingen,  (Bodmerei,  Havarie,  Verheuerung,  Bergelohn
u.  Ss.  w.)  und  übte  ausserdem  eine  Gerichtsbarkeit  in  Prisesachen
aus,  während  der  Court  of  Probate  and  Divorce  in  Testamentsund
  Ehescheidungssachen  mit  Gerichtsbarkeit  befasst  war.  Mit
der  Vereinigung  dieser  fünf  Gerichtshöfe  in  dem  Supreme  Court
of  judicature  wurde  an  ihrer  Kompetenz  nichts  verändert.  Der
Court  zerfällt  in  Her  Majestys  high  court  und  Her
Majestys  court  of  appeal.  Die  ehemaligen  einzelnen  Höfe
bilden  Abtheilungen,  divisions,  deren  Mitglieder  regelmässig  nicht
kollegialisch,  sondern  als  Einzelrichter  entscheiden.  Stehen  jedoch
wichtigere  Fragen  zur  Verhandlung,  so  werden  auf  Anordnung
des  Vorsitzenden  einer  Abtheilung  Kollegien  gebildet,  divisional
courts,  welche  in  der  Besetzung  von  zwei  oder  drei  Mitgliedern
entscheiden.  Die  so  gebildeten  Kollegien  sind  Berufungsgerichte
und  zwar  sowohl  für  die  gegen  die  Urtheile  der  untern  Gerichte