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destens  zunächst  dahin  verstehen  wird,  dass  ich  mich  einer  beträchtlichen
  Anzahl  von  Fehlern  und  Ungenauigkeiten  schuldig
gemacht  habe.  Da  nun  bis  jetzt  in  Deutschland  nicht  sehr  häufig
ein  auf  eigenes  Quellenstudium  basirtes  selbständiges  Urtheil  über
diese  Materie  zu  finden  ist,  scheint  es  mir  im  Interesse  der
deutschen  Juristen,  Politiker  und  Historiker  zu  liegen,  dass  eine
möglichst  sichere  Antwort  auf  die  Frage  gefunden  werde,  ob  sie
bei  SCHLIEF  oder  bei  mir  verlässigere  Auskunft  über  das  geltende
Verfassungsrecht  der  Union  finden  —  wie  es  sich  auch  immer
mit  dem  relativen  Werth  der  beiden  Arbeiten  in  allen  anderen
Hinsichten  verhalten  mag.  Da  ScHLIEF  schon  meine  früheren
Ausstellungen  auf  den  Mangel  des  „bei  dem  grössten  Theile  der
deutschen  Schriftstellerwelt  glücklicherweise  noch  immer  üblichen
persönlichen  Wohlwollens“  zurückgeführt  hat,  bedauere  ich  aufrichtig
  und  lebhaft,  ihm  jetzt  noch  entschiedener  gegenübertreten
zu  müssen  —  ich  bedauere  es  um  so  mehr,  weil  er  sich  in  der
angegebenen  Abhandlung  ungeachtet  der  Klage,  zu  der  er  berechtigt
  zu  sein  glaubt,  höchst  anerkennend  über  meine  „Verfassungsgeschichte“
  ausgesprochen  hat.  An  meinem  guten  Willen
soll  es  nicht  liegen,  wenn  es  mir  nicht  gelingt,  eine  solche  Form
zu  finden,  dass  auch  er  meiner  Versicherung  Glauben  schenkt,
ich  sei  lediglich  durch  das  erwähnte  sachliche  Interesse  zu  den
nachstehenden  Ausführungen  bestimmt  worden.

Als  natürlicher  Ausgangspunkt  für  dieselben  bietet  sich  ein
Satz  dar,  in  dem  SCHLIEF  und  ich  übereinstimmen.

Mein  „Staatsrecht“  beginnt  mit  den  Worten:  „Wie  jede
lebensfäbige  Verfassung,  ist  die  Konstitution  der  Vereinigten
Staaten  von  Amerika  ein  Ausfluss  der  gewordenen  und  werdenden
  konkreten  Verhältnisse  und  nicht  ein  Produkt  der  abstrakten
politischen  Spekulation.“  ScHLIEF  bemerkt  dazu:  „In  der  That
ist  für  das  richtige  Verständniss  jeder  Staatsverfassung  die
Kenntniss  der  geschichtlichen  Begebenheiten  erforderlich,  welche
zum  Erlasse  bezw.  zur  Ausbildung  dieser  Verfassung  geführt  haben;
das  ist  eine  seit  so  langer  Zeit  und  so  allgemein  anerkannte
Wahrheit,  dass,  wer  sie  nicht  gelten  lassen  wollte,  gar  nicht  im
Ernste  wagen  könnte,  Anspruch  auf  Beachtung  innerhalb  der
wissenschaftlichen  Welt  zu  erheben.“  An  einer  anderen  Stelle