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formulire  ich  nun  aber,  direkt  gegen  ScHLIEF  gewendet,  den-Gedanken
  dahin,  dass  die  Verfassung  „historisch  verstanden  werden
  will“.  Meines  Erachtens  thut  er  das  lange  nicht  in  dem
erforderlichen  Maasse,  theils  weil  er  dem  historischen  Moment
grundsätzlich  nicht  die  Bedeutung  zuerkennt,  die  ihm  meiner
Ansicht  nach  gebührt,  zum  nicht  geringen  Theile  aber  auch,  weil
es  ihm  an  den  nöthigen  geschichtlichen  Kenntnissen  gebricht,  um
es  thun  zu  können;  sie  sind  weder  weit,  noch  tief  genug,  und
namentlich  sind  ıhm  die  geschichtlichen  Thatsachen  nicht  stets
so  gegenwärtig,  dass  sie  für  seine  verfassungsrechtlichen  Ausführungen
  die  richtige  und  nothwendige  Verwerthung  finden
könnten.  Die  letztere  Behauptung,  die  zunächst  allein  in’s  Auge
gefasst  werden  soll,  darf  ich  nicht  unterdrücken,  weil  sie  eine
unerlässliche  Vorfrage  der  zu  entscheidenden  Hauptfrage  bildet,
und  sie  aufzustellen,  ohne  den  Beweis  für  sie  zu  erbringen,  ist
selbstverständlich  unzulässig.

In  dem  Buche  werden  nur  selten  geschichtliche  Ereignisse
berührt  und  in  der  Abhandlung  referirt  er  meist  nur  nach  meiner
Verfassungsgeschichte.  Trotzdem  finden  sich  hier  wie  dort  eine
Anzahl  von  Fehlern,  die  billig  überraschen  dürfen.  Die  Bedeutung
der  Sklavenfrage  würdigt  er  vollkommen  und  doch  ist  er  mit
ihrer  Geschichte  nicht  so  vertraut,  dass  ihm  der  richtige  Name
Lloyd  Garrison’s  gegenwärtig  wäre:  aus  William  macht  er  Henry.
„In  Amerika“,  behauptet  er  (Buch  pag.  159),  „ist  noch  nie  ein
Krieg  geführt  worden,  nach  dessen  Beendigung  nicht  der  „beste
General“  als  Präsident  in’s  Weisse  Haus  gewandert  wäre.“  Dass
James  Monroe  nicht  General,  geschweige  denn  der  „beste“  war,
weiss  er  natürlich,  aber  er  hat  eben  nicht  an  den  zweiten  Krieg
mit  England  gedacht.  Der  Satz:  „sehr  umfangreiche  Ländermassen
  dieser  Art  fielen  nun  aber  den  Vereinigten  Staaten  zu
Anfang  der  dreissiger  Jahre  nach  dem  Kriege  mit  Mexiko
bezw.  der  Annexion  von  Texas  zu“  (Abh.  p.  72),  ist  geradezu
frappirend,  da  diese  Verhältnisse  so  sehr  eingehend  in  meiner
Verfassungsgeschichte  —  und  es  steht  in  dem  Referat  über  diese
—  besprochen  sind  und  es  sich  ja  um  verfassungsgeschichtliche
  Fragen  von  der  eminentesten  Bedeutung  handelt.  Man
müsste  einen  Druckfehler  vermuthen,  wenn  nicht  ausser  „dreissiger“