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keit  dieser  Behauptung  überzeugen.  —  Noch  viel  gravirender
sind  die  beiden  Behauptungen:  „CALHoun  las  auf  solche  Weise
aus  der  Konstitution  heraus,  dass  die  Staaten  überhaupt  in  der
Lage  sein  sollten,  schliesslich  alle  von  der  Unionsregierung  erlassenen
  Gesetze  ausser  Kraft  zu  setzen,  wenn  sie  nicht  dem
eigenen  Belieben  oder  Vortheil  dieser  Staaten  entsprächen‘“;
und  Die  Nullifikationsordinanz  South-Carolina’s  „ging  davon  aus,
dass  jeder  Einzelstaat  berechtigt  sei,  Kongressbeschlüsse  als
nichtig  anzusehen  und  ihnen  jede  praktische  Wirkung  zu  nehmen,
sobald  das  Partikularinteresse  des  Staates  dadurch  für  verletzt
erachtet  werde“  (Abh.  pp.  64,  65.).  Soweit  meine  Kenntnisse
reichen  —  und  ich  glaube  CALHoun  und  seine  Lehre  ziemlich
genau  zu  kennen  —  hat  CALHorN  nie  dergleichen  gesagt  und  in
der  Nullifikationsordinanz  heisst  es:  „Whereas  the  congress  of
the  United  States  by  various  acts  ...  ..  hath  exceeded  its  just
powers  under  the  constitution,  .  .  and  hath  violated
the  true  meaning  and  intent  of  the  constitution“  etc.’).

Ich  verzichte  auf  die  Verlängerung  dieser  Liste  und  will  nur
noch  ein  Beispiel  anführen,  das  uns  direkt  zur  Hauptfrage  führt.
„Das  Grundgesetz“,  sagt  SCHLIEF  auf  pag.  8  seines  Buches  „sollte
laut  Art.  VII.  für  alle  auf  der  Convention  vertretenen
Staaten  Geltung  haben,  wenn  es  neun  derselben  genehmigten.“
Unter  Berufung  darauf,  dass  in  der  dem  Buche  als  Anhang  beigegebenen
  Verfassung  der  betreffende  Artikel  richtig  übersetzt
ist  —  „die  Genehmigung  durch  Conventionen  in  neun  Staaten  soll
für  Geltung  dieser  Verfassung  zwischen  den  sie  genehmigenden
Staaten  genügen“  —  meint  er  dann  in  seiner  Abhandlung,  der
bereits  berührte  Mangel  an  „persönlichem  Wohlwollen“  habe
mich  gehindert,  in  diesem  Fehler  „lediglich  ein  Versehen
redaktioneller  Art“  zu  sehen.  Auch  beim  grössten  persönlichen
  Wohlwollen  ist  es  schlechthin  unmöglich,  das  zu  thun.
Wenn  ScHLieF  der  wahre  Sachverhalt  gegenwärtig  gewesen  wäre,
so  hätte  er  nicht  schreiben  können,  was  er  geschrieben  hat,  der
wahre  Sachverhalt  aber  ist  der  Eckstein  in  dem  geschichtlichen,
  d.  h.  thatsächlichen  Fundament  des  ganzen  Ver-')

  Debates  of  Congress,  XII,  p.  30.