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fassungsbaues.  Hier  ist  eine  Thatsache  gegeben,  die  sich
durch  kein  Raisonnement  beseitigen  lässt  und  die  logischen  rechtlichen
  Konsequenzen  dieser  Thatsache  sind  der  unverrückbar
feste  Ausgangspunkt  für  die  Interpretation  und  Konstruktion  der
Verfassung.  Sie  ist  die  positive  Grundlage  für  die  Untersuchung
  und  Entscheidung  der  Frage  von  der  staatlichen  Natur
der  Union.  Geschichtlich  und  juristisch  ist  es  absolut  unzulässig
von  ihr  zu  abstrahiren  bei  Prüfung  des  Sezessionsrechts,  d.  h.
bei  Prüfung  der  Frage,  ob  die  Verfassung  mit  Unrecht  ihren
Namen  führt  und  in  Wahrheit  nur  ein  Vertrag  ist,  den  jeder  zu
dem  Staatenbunde  gehörige  Staat  nach  seinem  souveränen.  Belieben
kündigen  darf,  oder  aber,  ob  die  Union  ein  Bundesstaat  mit
einem  für  alle  seine  konstituirenden  Glieder  unbedingt  und  bleibend
verbindlichen  Grundgesetz  ist.  Geschichtliche  Thatsachen  bilden
die  Grundlage  der  Verfassung,  und  wer  diese  nicht  kennt  oder
ausser  Acht  lässt,  wer  aus  irgend  einem  Grunde  unabhängig  von
ihnen  allein  aus  dem  Wortlaut  der  Verfassung  das  geltende
Verfassungsrecht  zu  ermitteln  sucht,  muss  oft  mit  seiner  Argumentation
  in  der  Luft  stehen  und  zu  falschen  Ergebnissen  kommen.
Dass  nie  eine  ganz  unzweifelhafte  Verfassungsbestimmung  durch
Berufung  auf  eine  Thatsache  auf  den  Kopf  gestellt  werden  darf,
ist  selbstverständlich.  Wo  die  Verfassung  aber  einer  Interpretation
  bedarf  und  auch  nur  ohne  Zwang  fähig  ist,  darf  die
Interpretation  nie  in  unschlichtbarem  Widerspruch  mit  den  folgerichtigen
  rechtlichen  Konsequenzen  einer  unanfechtbaren  Thatsache
  stehen,  wenn  sich  ungekünstelt  eine  andere  darbietet,  die
sich  im  Einklange  mit  denselben  befindet.  Das  ist  es,  wogegen
SCHLIEF  sich  immer  wieder  versündigt  und  darum  kann  er  —
welchen  Werth  auch  immer  seine  Ausführungen  sonst
haben  mögen  —  kein  verlässiger  Führer  sein,  wenn  man  bei
ihm  Auskunft  über  das  geltende  Verfassungsrecht  sucht.

Der  Beweis  für  diese  Behauptung  ist  an  der  Hand  einzelner
Beispiele  zu  erbringen,  in  deren  Erörterung  wir  die  Antwort  auf
die  in  der  Ueberschrift  gestellte  Frage  finden  werden.

Die  Thatsache,  dass  die  Verfassung  nur  für  die  ratifizırenden
  Staaten  Geltung  erlangen  sollte,  bildet  den  Ausgangspunkt
  für  die  Ermittelung  der  rechtlichen  Natur  und  Tragweite