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der  sog.  „Preamble“,  hinsichtlich  deren  SCHLIEF  und  ich  so  schroff
einander  gegenüberstehende  Behauptungen  aufstellen.  Wenn
SCHLIEF  sagt,  „dass  es  fast  den  Anschein  hat,  als  ob  er  (ich)  aus
diesen  wenigen  Worten  die  ganze  rechtliche  Struktur  der  Union
als  solcher  glaubt  folgern  zu  sollen“,  so  geht  das  einen  Schritt
über  meine  Ansicht  hinaus,  aber  ich  halte  allerdings  dafür,  dass
die  Worte  „We  the  people  of  the  United  States...  do  ordain
and  establish  ?)  this  Constitution  for  the  United  States  of  America
  den  bundesstaatlichen  Charakter  der  Union  —  im
Gegensatz  zu  dem  staatenbundlichen,  den  sie  unter  den  Konföderationsartikeln
  gehabt  —  zweifellos  feststellen,  und  ich  behaupte
  vor  allen  Dingen  mit  grösster  Bestimmtheit,  dass  dieses
das  geltende  Verfassungsrecht  der  Union  ist,  während  diese
Frage  vor  dem  Bürgerkriege  und  während  desselben  als  eine
offene  angesehen  werden  durfte  oder  gar  musste,  denn  von  einem
grossen  Theil  des  Volkes  wurde  diese  Deutung  der  Preamble
nicht  als  richtig  anerkannt,  und  die  einander  entgegenstehenden
Interpretationen  derselben  gaben  den  verfassungsrechtlichen  Boden
ab,  auf  dem  der  Bürgerkrieg  ausgefochten  wurde.  Von  einem  gewissen
  Gesichtspunkte  aus  kann  vielleicht  der  oft  aufgestellte  Satz
angefochten  werden,  dass  die  Frage  durch  das  Schwert  entschieden
worden  sei,  d.  h.  man  kann  sagen,  die  Entscheidung  einer  Rechtsfrage
  durch  Gewalt  sei  eine  contradictio  in  adjecto,  aber  es  ist
unbestreitbar  und  unbestritten,  dass,  nachdem  der  Süden  durch
das  Schwert  niedergeworfen  worden  war,  die  Interpretation  des
Nordens  allgemein  als  geltendes  Verfassungsrecht  anerkannt
werde  und  in  alle  Zukunft  unverbrüchlich  anerkannt  werden  solle.
Dagegen  hat  meines  Wissens  die  Ansicht  ScHLiEr’s,  dass  die
Preamble  „nur  eine  historische  Bedeutung“  und  „keine  andere
Bedeutung,  als  diejenige,  welche  etwa  die  den  neueren  deutschen
Gesetzen  zugefügten  Motive  in  Anspruch  nehmen  können“,  habe,
auch  vor  dem  Bürgerkriege  keine  Vertreter  in  den  Vereinigten
Staaten  gehabt.  Die  Staatenrechtler  behaupteten  nur,  dass  sie
so  zu  interpretiren  sei,  als  ob  statt  United  States  States  united

2)  SCHLIEF  überselzt  an  dieser  Stelle  (Abh.  p.  81)  das  do  ordain  and
establish  mit  den  Worten  „beschlossen  haben“,  was  meiner  Ansicht  nach
eine  nicht  gleichgültige  Abschwächung  ist.