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zu  lesen  sei,  d.  h.  dass  sie  nicht  von  dem  Gesammtvolk,  sondern
von  dem  Volk  der  Einzelstaaten  rede,  aber  auch  sie  haben  ihr
stets  rechtliche  Bedeutung  und  Kraft  zugesprochen:  in  vollkommener
  Uebereinstimmung  haben  die  nationalistische  und  die  staatenrechtlerische
  verfassungsrechtliche  Schule  die  Preamble  dahin  verstanden,
  dass  sich  in  ihr  „das  Volk“  für  den  alleinigen  Inhaber
der  Souveränetät  und  die  Verfassung  für  den  Ausfluss  seines  souveränen
  Willens  erklärt,  d.  h.  sie  haben  in  ihr  nicht  eine  rechtlich
  indifferente  „Einleitungsklausel“  gesehen,  sondern  sie  als
Rechtsbasis  des  ganzen  Grundgesetzes  „der  Union  als  solcher“
anerkannt.

In  seinem  Buch  (pag.  70)  hat  SCHLIEF  gesagt,  die  Preamble
„ist  offenbar  eine  Nachahmung  der  in  den  constitutionellen
Monarchien  bis  auf  den  heutigen  Tag  gebrauchten  Eingangsformel
für  die  Gesetze:  Wir  von  Gottes  Gnaden  König“.  In  meinem
„Staatsrecht*  (p.  28)  erkläre  ich  das  für  „eine  Behauptung,  die
auch  bei  ganz  oberflächlicher  Bekanntschaft  mit  der  Entstehungsgeschichte
  der  Verfassung  schlechthin  unverständlich  ist“.  Schlechthin
  unverständlich  ist  mir  jetzt  weiter,  wie  SCHLIEF  hat  glauben
können,  darin  die  Berechtigung  zu  dem  Satz  zu  finden:  „Trotz
eines  so  absprechenden  Urtheils  wird  aber  doch  vielleicht  auch
jetzt  noch  mancher  Sachkenner  bereit  sein,  in  der  Preamble  eine
Bestätigung  für  die  nicht  nur  in  der  amerikanischen  Juristenwelt,
sondern  allen  Schichten  des  Volkes  vorherrschende  und  unerschütterliche
  Ueberzeugung  von  der  unbedingten  Volkssouveränetät
zu  finden.“  Habe  ich  das  etwa  je  und  irgendwie  bestritten?
Ich  habe  nicht  nur  „selbst  an  verschiedenen  Stellen  anerkannt,
dass  in  den  Vereinigten  Staaten  die  Souveränetät  beim  Volke
ruhe“  (Abh.  p.  83),  sondern  ich  habe  in  der  Besprechung
der  „sog.  Präambel“  im  Anschluss  an  FARRAR  die  üblich  gewordene
  Bezeichnung  Preamble  beanstandet,  „da  es  ein  aus  den
englischen  Recht  herübergenommener  technischer  Ausdruck  ist,
der  wesentliche  Theile  dieses  Eingangssatzes  der  Verfassung  nicht
deckt“,  und  dann  weiter  gesagt:  „Er  spricht  nicht  nur,  wie  eine
Präambel,  von  den  Motiven  und  Zwecken  des  Gesetzgebers;  die
Autorität,  die  ihren  Willen  kundgibt,  nennt  sich  und  sie  sagt,
was  diese  ihre  Willensäusserung  ist  und  für  wen  sie  verbindlich