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eigene  Ansicht  darüber  zu  haben,  ob  die  „Volkssouveränetät“
juristisch  zulässig  oder  unzulässig,  begrifflich  möglich  oder  unmöglich
  ist,  diese  Ansicht  zu  vertreten  und  alle  logischen  Konsequenzen
  aus  ihr  zu  ziehen.  Allein  wie  trefllich  er  auch  diese
Ansicht  begründen  mag,  die  Thatsache  kann  er  nicht  ändern,
dass  die  Pfahlwurzel  des  geltenden  Verfassungsrechts  das  Prinzip
  der  Volkssouveränetät  ist  —  dass  von  1789  an  bis  auf  den
heutigen  Tag  kein  Gesetz  erlassen  worden  und  kein  richterliches
Urtheil  ergangen  ist,  das  nicht  auf  dieser  Voraussetzung  ruht.
Er  stürzt  dieses  Fundament  des  geltenden  Verfassungsrechts  über
den  Haufen  und  darum  kann  der  Oberbau,  den  er  auf  dem
selbstkonstruirten  Fundament  aufführt,  in  vielen  Stücken  nicht
das  geltende  Verfassungsrecht  sein,  einerlei  wie  gut  er,  abgesehen
  davon,  vor  dem  Forum  der  „Wissenschaft“  bestehen  mag.

Ehe  wir  den  weiteren  Konsequenzen  dieser  Stellung  SCHLIEF’S
zur  Volkssouveränetät  nachgehen,  müssen  wir  jedoch  eine  Seite
seiner  Beweisführung  in  der  Preamble-Frage  etwas  näher  in’s
Auge  fassen.  Er  sagt  zunächst,  dass  meiner  Ansicht  nach
„unter  ‚dem  Volke‘  nicht  etwa  die  Bevölkerung,  sondern
die  in  Gemässheit  der  Konstitution  organisirte  (sesammtheit  der
Bürger  verstanden  werden  müsse“,  und  fährt  dann  fort:  „das
ist  unstreitig  richtig  —  nachdem  die  Konstitution  ergangen
ist  —;  aber  eben  darum  ist  das  Volk,  welches  sich  in  der  Preamble
nennt  und  als  Urheber  der  Konstitution  auftritt,  also  die  verfassungsmässige
  Organisation  erst  schafft,  nicht  derselbe  Faktor,
welcher  nur  in  dieser  Organisation  handelnd  zu  denken  ist,  denn
es  ist  begriftlich  nicht  zulässig,  das  Geschöpf  mit  dem  Schöpfer
zu  identificiren.  Das  Volk  der  Preamble  ist  also  nicht  das  verfassungsmässig
  organisirte  Volk;  was  es  sei,  dafür  ist  gar  kein
Anhalt  und  damit  von  selbst  die  Möglichkeit  ?)  gegeben,  dass
sich  zeitweilig  der  „Mob“  oder  auch  ein  geschickter  Volkstribun

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4)  Damit  ist  nicht  die  thatsächliche  Möglichkeit,  die  natürlich
unbestreitbar  ist,  gemeint,  denn  die  Ausführungen  sind  gegen  mich  gerichtet
und  ich  sage:  „Wenn  ScrhuIEr  (S.  70)  meint,  auch  der  „mob“  könne  sich
mit  dem  ‚wir,  das  Volk  der  Ver.  Staaten‘  ‚identificiren‘,  so  ist  das  nicht  zu
bestreiten,  aber  die  Verfassung  kann  dafür  nicht  verantwortlich  gemacht
werden“