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mit  der  nöthigen  Gefolgschaft  als  Volk  im  Sinne  der  Preamble  (!)
aufspielt  und  die  Konstitution  für  aufgehoben  erklärt,  weil  sie
‚dem  Volk‘  nicht  mehr  genehm  sei,  und  offenbar  der,  welcher
ein  Gesetz  erlässt,  auch  zur  Beseitigung  desselben  befugt  sein
muss.“

Der  zweite  Satz  fällt  mit  dem  ersten  und  dieser  ist  eine
Reihe  von  Trugschlüssen,  die  wieder  auf  die  Nichtbeachtung  der
maassgebenden  geschichtlichen  Thatsachen  zurückzuführen  sind.
Meine  Ansicht  ist  nicht  ganz  genau  wiedergegeben.  Ich  sage
(p.  28):  „Wie  die  Bevölkerung  der  Union  bei  der  Verfassungsgebung
  nicht  als  eine  einheitliche  Masse,  sondern  in  ihrer  historisch
  gewordenen  und  zu  Recht  bestehenden  Gliederung  und
Organisation  in  Staaten  gehandelt  hatte,  so“  u.  s.  w.  Das  entspricht
  der  geschichtlichen  Thatsache  und  sie  hat  weittragende
rechtliche  Konsequenzen.  „Die  in  Gemässheit  der  Konstitution
organisirte  Gresammtheit  der  Bürger“  konnte  selbstredend  nicht
(ie  Verfassung  geben,  aber  nicht  erst  durch  die  Konstitution  ist
ein  staatsrechtlich  organisirtes  Volk  der  Vereinigten  Staaten  in’s
Leben  getreten.  Es  bestand  schon  unter  den  Konföderationsartikeln
  und  auch  unter  diesen,  ja  seit  dem  Tage  der  Unabhängigkeitserklärung
  war  das  grundliegende  Prinzip  die  V  olkssouveränetät.
Dieses  Volk  gab  sich  jetzt  nach  seinem  souveränen  Belieben  eine
neue  und  im  eigentlichen  Sinne  des  Wortes  wesentlich  veränderte
staatsrechtliche  Organisation.  Von  einer  lIdentificirung  des
Schöpfers  mit  seinem  Geschöpf  ist  hier  also  keine  Rede,  wohl
aber  vollzog  der  Schöpfer  durch  seinen  schaffenden  Willensakt
eine  Aenderung  seiner  eigenen  rechtlichen  Wesenheit.  Durch  den
Kongress  ging  der  Entwurf  des  Philadelphia-Konvents  an  die
Legislaturen  der  Einzelstaaten  und  diese  beriefen  nach  völlig
freiem  Willensentschluss  gemäss  Art.  VII.  des  Entwurfes  ad  hoc
Konventionen  zur  endgültigen  Entscheidung  über  Annahme  oder
Verwerfung.  Ich  weiss  den  geschichtlichen  Vorgang  und  seine
rechtlichen  Konsequenzen  nicht  knapper  und  schärfer  zu  schildern,
als  ich  es  in  &amp;  9  des  Staatsrechts  gethan.  „Das  Volk  der  Vereinigten
  Staaten  hat  sich  allerdings  nicht  als  ein  einheitliches
Ganzes  handelnd  diese  Verfassung  gegeben.  Das  Volk,  d.  h.  der
politisch  vollrechtige  Theil  der  Bevölkerung  jedes  Staates  handelte