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für  sich  und  hatte  absolute  Willensfreiheit.  Es  konnte  den  Entwurf
  der  Philadelphia-Konvention  durch  seine  bevollmächtigten
Vertreter  annehmen  oder  verwerfen  und  damit  aus  der  Union
ausscheiden,  wenn  die  projektirte  Umbildung  derselben  sich  vollzog.
  Allein  seine  Ratifikation  machte  den  Entwurf  noch  nicht
zu  einer  Verfassung,  sondern  sie  war  nur  die  rechtsverbindliche  Erklärung,
  dass,  wenn  das  Volk  von  mindestens  acht  anderen
Staaten  den  gleichen  Beschluss  fasste,  die  Neubildung  der  Union
dadurch  eine  vollendete  Thatsache  geworden,  dass  für  die  betreffenden
  Staaten  dieser  Entwurf  als  die  vom  Volke  der  Vereinigten
Staaten  den  Vereinigten  Staaten  gegebene  Verfassung  gelten
solle.  Nur  mit  dem  Willen  und  durch  den  Willen  seines  Volkes
wurde  jeder  Staat  konstituirendes  Glied  der  neuen  Union,  aber
nicht  durch  einen  Willensakt  jedes  einzelnen  Staates,  sondern  erst
durch  den  gleichen  und  zusammenwirkenden  Willensakt  des
Volkes  von  neun  Staaten  wurde  der  Philadelphia-Entwurf  zu  einer
Verfassung,  und  die  später  ratifizirenden  Staaten  erhielten  durch
ihre  Ratifikation  selbstredend  ganz  den  gleichen  Rechtsstatus  in
der  Union.“

Von  dem  Satz:  „Das  Volk,  in  dem  Sinne,  in  welchem  dieses
Wort  von  einer  Verfassungsurkunde  ausschliesslich  gebraucht
werden  darf,  kann  daher  nie  Souveränetätsrechte  besitzen“,  gelangt
SCHLIEF  nun  zu  einer  Reihe  von  Schlussfolgerungen,  die  im
schrofisten  Widerspruch  mit  dem  geltenden  Verfassungsrecht
der  Union  stehen.

Die  Souveränetät  der  Bundesregierung  ist  ein  häufig
von  ihm  gebrauchter  Ausdruck.  In  dem  geltenden  Verfassungsrecht
  hat  derselbe  nie  eine  Stelle  gehabt.  Publizisten,  Staatsmänner,
  Richter,  das  gesammte  Volk  sind  seit  jeher  in  voller
Uebereinstimmung  der  Ansicht  gewesen,  dass  mit  ihm  der  oberste
Grundsatz  der  Verfassung  auf  den  Kopf  gestellt  werde.  In  den
Vereinigten  Staaten  ist  es  stets  ein  unwidersprochener  Satz  gewesen,
  dass  Beauftragung  mit  Ausübung  der  Hoheitsrechte  und
Uebertragung  der  Souveränetät  nicht  identisch  sind.  Die  Souveränetät
  gilt  begrifflich  nicht  für  übertragbar,  die  Bundesregierung
  aber  hat  nur  übertragene  Befugnisse,  die  der  alleinige
Inhaber  der  Souveränetät,  „das  Volk  der  Vereinigten  Staaten,“