jeder  Zeit  erweitern,  verringern,  in  jeder  Weise  —  d.  h.  natürlich
  nur  in  den  von  der  Verfassung  vorgeschriebenen  Formen  —
verändern  kann.

Die  gleichen  Grundsätze  finden  natürlich  auch  auf  die  Staatsregierungen
  Anwendung.  Auch  sie  sind  innerhalb  ihrer  Wirkungssphäre
  nicht  souverän.  SCHLIEF’s  Ansicht,  dass  „die
Summe  der  Befugnisse,  mit  welchen  jene  (die  Unionsregierung)
und  diese  (die  Einzelstaatsregierungen)  zusammengenommen  ausgestattet
  sind,  wenn  man  so  sagen  darf,  den  ganzen  Inhalt  der
Souveränetät  überhaupt  erschöpfen“  muss  (Buch  pp.  38,  39),  ist
daher  auch  nicht  das  geltende  Verfassungsrecht.  Art.  X.
(Amendement)  der  Bundesverfassung  konstatirt  das  ausdrücklich.
SCHLIEF  aber  erklärt:  „Rechte,  die  dieser  aus  der  Bundesregierung
  und  der  Gesammtzahl  der  Einzelregierungen  bestehenden
Gewalt  nicht  übertragen  sind,  lassen  sich  also  gar  nicht
denken“,  und  daher,  behauptet  er  weiter  „haben  auch  Art.  IX.
und  X.  ihrerseits  keine  weitere  juristische  Bedeutung“.  Eine
zwar  bequeme,  aber  doch  eigenthümliche  Weise,  sich  mit  dem
geltenden  Verfassungsrecht  eines  Staates  auseinanderzusetzen.
Zunächst  lässt  sich  SCHLIEF  in  der  Inhaltsangabe  des  X.  Amendements
  eine  Ungenauigkeit  zu  Schulden  kommen,  in  der  wiederum
eine  Verkennung  eines  Fundamentalsatzes  des  geltenden  Verfassungsrechts
  liegt.  Es  sei  in  demselben  gesagt,  heisst  es,  „dass
alle  Rechte,  welche  nicht  ausdrücklich  der  Unionsregierung  oder
den  Partikularregierungen  übertragen  worden  sind,  ‚dem  Volke‘
vorbehalten  bleiben.“  Der  Artikel  aber  lautet:  „The  powers  not
delegated  to  the  United  States  by  the  constitution,  nor  prohibited
by  it  to  the  States,  are  reserved  to  the  States  respectively,  or
to  the  people.“  Eine  Uebertragung  von  Befugnissen  durch  die
Bundesverfassung  an  die  Partikularregierungen  findet
überhaupt  nicht  statt.  Um  die  Befugnisse  einer  Staatsregierung
zu  ermitteln,  muss  ausser  der  Staatsverfassung  die  Bundesverfassung
  daraufhin  geprüft  werden,  was  in  ihr  ausdrücklich  den
Staaten  untersagt  ist  und  weiter  was  dadurch  als  von  ihr  den
Staaten  verboten  anzusehen  ist,  dass  die  Ausübung  der  fraglichen
Befugniss  durch  eine  Partikularregierung  für  unvereinbar  mit
einer  der  Bundesregierung  verliehenen  DBefugniss  erscheint.

Archiv  für  öffentliches  Recht.  II.  2.  19