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werde“.  Der  wahre  Sachverhalt  ist  jedoch  folgender.  Die  Ansicht
  fand  zahlreiche  Vertreter,  dass  die  Verfassung  nicht  ratifizirt
werden  sollte,  ehe  sie  durch  eine  bill  of  rights  ergänzt  worden
sei,  resp.  wenn  eine  solche  Ergänzung  nicht  garantirt  werde.
Das  wurde  mit  dem  Argument  zurückgewiesen,  dass  es  um  so
weniger  gerechtfertigt  sein  würde,  die  Ratıfıkation  davon  abhängig
zu  machen,  als  eine  wirkliche  Nothwendigkeit  für  eine  bill  of
rights  überhaupt  nicht  vorliege,  weil  die  Bundesregierung
ja  nur  die  ihr  in  der  Verfassung  verliehenen  Befugnisse
  habe,  und  mithin  ihr  durch  das  Stillschweigen  der
Verfassung  bereits  vorenthalten  sei,  was  man  ihr  noch  ausdrücklich
  untersagen  wolle.

Gegen  diesen  leitenden  Grundsatz  des  geltenden  Verfassungsrechts,
  dass  die  Bundesregierung  nur  die  ihr  in  der  Verfassung
  verliehenen  Befugnisse  hat,  verstösst  SCHLIEF  auf  Schritt  und
Tritt,  sei  es  nun,  dass  er  ihn  übersieht,  oder  dass  er  ihm  als  unvereinbar
  mit  den  Forderungen  der  „Wissenschaft“  die  Anerkennung
glaubt  versagen  zu  müssen.  Das  geltende  Verfassungsrecht  darzustellen,
  ohne  ihn  beständig  gegenwärtig  zu  haben,  ist  schlechthin
unmöglich.  Man  muss  ıhn  aber  aus  dem  Auge  verloren  haben
oder  ihm  die  Anerkennung  versagen,  um,  wie  SCHLIEF  es  im
Text  seines  Buches  (p.  133)  und  ebenso  wieder  im  Anhange
thut,  in  der  Uebersetzung  des  Art.  I.  die  Worte  „herein  granted*
einfach  auszulassen,  d.  h.  statt  „Alle  hierin  verliehenen  gesetzgeberischen
  Befugnisse“  —  (es  heisst  powers)  —  „Alle
gesetzgebende  Gewalt  soll  einem  Oongresse  der  Vereinigten
Staaten  zustehen“  zu  setzen.  Selbst  wenn  man  die  Worte  für
überflüssig  hält,  weil,  wenn  in  der  Verfassung  von  gesetzgeberischen
Befugnissen  gesprochen  wird,  selbstverständlich  nur  die  in  ihr
verliehenen  gemeint  sein  könnten,  ist  in  einer  zwischen  Anführungszeichen
  gesetzten  Uebersetzung  eines  Staatsgrundgesetzes
eine  solche  Auslassung  offenbar  völlig  unzulässig.  Ist  nun  aber
anzunehmen,  dass  SCHLIEF  die  Worte  ausgelassen  habe,  weil  er
sie  aus  dem  angegebenen  Grunde  für  überflüssig  gehalten  ?  Das
scheint  mir  absolut  ausgeschlossen  zu  sein,  da  er  die  folgenden
Nätze  als  allgemeingültige  Grundsätze  aufstellt:  Gesetze  „dürfen
gemacht  werden  über  alles,  was  die  Legislative  dazu  geeignet  er-19*

