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achtet“,  und  „die  Legislative  kaun  ihre  Befugnisse  nicht  überschreiten“
  ®).

Nach  diesen  Grundsätzen,  die,  was  auch  immer  „an  sich“
von  ihnen  zu  halten  sein  mag,  jedenfalls  kein  Amerikaner  als  dem
dortigen  Verfassungsrecht  entsprechend  anerkennt  oder  je  anerkannt
  hat,  konstruirt  SCHLIEF  nun  auch  das  Verhältniss  der
drei  „Departements“  zu  einander.

Er  sagt:  „Auch  v.  Host  scheint  sich  zu  den  begeisterten
Anhängern  dieser  Theorie  (von  der  „Nothwendigkeit  bezw.  Zweckmässigkeit
  der  Gleichstellung“  der  drei  Departements)  zu  rechnen“,
setzt  gleich  darauf  für  Gleichstellung  der  drei  Departements  „Dreitheilung
  der  Gewalten“  und  bespricht  die  ganze  Frage  so,  dass
der  Leser  glauben  muss,  ich  sei,  in  Uebereinstimmung  mit  der
vorgeblichen  Ansicht  der  amerikanischen  Publizisten,  ein  begeisterter
  Anhänger  der  alten  Lehre  von  der  absoluten  Trennung
  der  drei  Gewalten  und  folgere  aus  der  Gleichstellung  die
Gleichmächtigkeit.  Wie  SCHLIEF  diesen  Eindruck  hat  empfangen
können,  verstehe  ich  nicht.  Ich  beschränke  mich  auf  die  Darstellung
  des  geltenden  Verfassungsrechts  und  hebe  scharf
hervor,  dass  die  drei  Gewalten  nicht  auf  Isolirschemel  gestellt
sind.  „Die  drei  Departements  stehen  also  allerdings  neben
einander,  aber  sind  durchaus  nicht,  wie  oft  behauptet  wird,  unabhängig
  von  einander.  Das  ist  so  wenig  der  Fall,  dass  Po-MEROY
  (S.  89)  mit  Recht  sagen  kann:  ‚Jedes  ist  so  vollständig
abhängig  von  dem  anderen,  dass  es  ohne  sie  nichts  zu  thun  ver--—-_-

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6)  Es  heisst  dann  allerdings  weiter:  „Wenn  in  vielen  Staaten  dieses
Verhältniss,  so  klar  es  an  sich  ist,  nicht  zu  praktischer  Durchführung  gelangt,
so  liegt  dies  darin,  dass  in  ihnen  der  Träger  der  Exekutive  sich  zugleich  an
der  Legislative  betheiligt  findet“.  Wenn  ich  richtig  verstehe  —  der  Schluss:
„dadurch  wird,  wie  leicht  einzusehen  ist,  die  ganze  Lage  der  Sache  wesentlich
  beeinflusst“,  macht  das  allerdings  zweifelhaft,  aber  da  SCHLIEF  sich  über
„die  Folgen“  nicht  ausspricht,  vermag  ich  diese  Zweifel  nicht  zu  lösen  —
ist  das  jedoch  nur  auf  die  unmittelbar  vorher  aufgeworfene  Frage  zu  beziehen,
ob  und  wann  die  Legislative  über  Kompetenzüberschreitungen  der  Exekutive
zu  befinden  habe,  während  die  im  Text  angeführten  Sätze  nicht  nur  als  für
das  hier  besprochene  Verhältniss  von  Legislative  und  Exekutive  geltend
gedacht  zu  sein  scheinen,  sondern,  wie  ich  gesagt,  als  allgemeingültige
Grundsätze,  die  für  die  Beurtheilung  dieses  Verhältnisses  maassgebend  seien.