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möchte.‘  Und  das  ist  mit  vollem  Bedacht  so  eingerichtet  worden“
u.  s.  w.  Und  vorher  habe  ich  betont,  dass  die  „Kompetenzgebiete“
  der  drei  Departements  wohl  „genau  gegen  einander  abgegrenzt
  sind,  aber  sich  keineswegs  vollständig  mit  den  drei  Bethätigungsformen
  der  staatlichen  Autorität  decken.“

SCHLIEF’s  eigene  Ansicht  geht  dahin,  dass  „die  Dreitheilung
der  Gewalten  .  .  .  schliesslich  zu  einer  qualitativen  Beschränkung
der  Souveränetät?)  führen  muss,  welche  die  letztere,  ihrem
innersten  Wesen  nach,  schlechterdings  nicht  vertragen  kann.“
„Die  hervorragendsten  amerikanischen  Publizisten  ,“  meint  er,
hätten  sich  „dieser  Ansicht  auch  nicht  ganz  verschliessen  können“
und  führt  als  Beleg  dafür  den  Satz  Story’s  an:  „Die  Wahrheit
ist,  dass  die  gesetzgebende  Gewalt  die  grosse  und  alles  überbietende
  Gewalt  in  jeder  freien  Regierung  ist.“  Wenn  SCHLIEF
sich  den  betreffenden  Paragraphen  nochmals  ansehen  will,  so  wird
er  sich  überzeugen,  dass  der  grosse  Kommentator  der  Verfassung
nur  die  Thatsache  konstatirt,  dass  in  jeder  freien  Regierung  die
gesetzgebende  Gewalt  viel  mächtiger  ist  als  die  Exekutive  und
die  richterliche  Gewalt.  Das  habe  auch  ich  von  der  Bundesregierung
  sehr  deutlich  gesagt.  „Gleichgeordnet,  aber  nicht  etwa
gleichmächtig.  In  dieser  Hinsicht  hat  die  Verfassung  sie  (die
drei  Regierungsfaktoren)  auf  einen  sehr  verschiedenen  Fuss  gestellt
  und  durch  die  thatsächliche  Entwickelung  der  Verhältnisse
ist  dieser  Unterschied  noch  erheblich  vergrössert  worden.  Derselbe
  hat  jedoch  seinen  einzigen  Grund  in  der  Natur  der  Dinge,
d.  h.  in  der  Natur  der  Funktionen,  mit  denen  sie  betraut  sind.“
SCHLIEF  sieht  jedoch  die  Sache  sehr  anders  an.

Er  beruft  -sich  darauf,  dass  sich  in  dem  Wortlaute  der
Konstitution  auch  nicht  das  Geringste  darüber  gesagt  findet,  dass
eine  Gleichstellung  bezw.  eine  dadurch  bedingte  Kontrole  jeder
einzelnen  Gewalt  durch  die  beiden  anderen  grundsätzlich  anerkannt
  werden  müsse.  Wenn  das  heissen  soll,  dass  die  „Koordinirung“
  nirgends  ausdrücklich  ausgesprochen  wird,  so  ist  das
richtig,  aber  durch  die  Bestimmungen  der  Verfassung  sind  sie
thatsächlich  einander  koordinirt  und  durcheinander  kontrohrt,

?)  Ich  erinnere  daran,  was  ich  oben  über  die  „Souveränetät“  der
Bundesregierung  gesagt  habe.