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„nach  der  übereinstimmenden  Ansicht  aller  Mitglieder  der  konstituirenden
  Konvention  zu  Philadelphia“,  wie  SCHLIEF  selbst
schreibt,  „sollen  sie  einander  gleich  geordnet  sein“  und  von  den
Gerichten  ist  ihre  Gleichordnung  seit  jeher  und  ausnahmslos  als
ein  Fundamentalsatz  des  geltenden  Verfassungsrechts  anerkannt
worden.  SCHLIEF  dagegen  deduzirt  aus  seinen  staatsrechtlichen
Prinzipien  nicht  nur  eine  prinzipiell  überragende  Stellung  für
die  Legislative,  sondern  er  lässt  sie  geradezu  die  beiden  anderen
Gewalten  so  zu  sagen  absorbiren;  sie  ist  ihm  der  „Träger  der
Souveränetät,  und  „Legislative“  und  „Regierung“  werden  wiederholt
  als  einander  deckende  Begriffe  behandelt.  Ganz  allgemein
wird  der  Satz  aufgestellt:  „Der  ‚Chef  der  Exekutive‘  ist  danach
lediglich  ein  Generaldelegatar  der  gesetzgebenden  Faktoren;  er
hat  nur  abgeleitete  und  keineswegs  originäre  oder  solche  Befugnisse,
  welche  denen  der  eigentlichen  Regierungsfactoren  coordinirt
sind“  (p.  48);  und  unter  direkter  Bezugnahme  auf  das  Obergericht
  der  amerikanischen  Union  wird  gesagt  (p.  266),  „dass  die
richterliche  Thätigkeit  sich  auf  eine  Delegation  von  seiten  der
Legislative  gründe.“  Ich  habe  nicht,  wie  ich  mit  aufrichtigem
Bedauern  gestehen  muss,  wie  SCHLIEF  „die  ganze  Vorschule  eines
deutschen,  beziehungsweise  preussischen  Juristen  durchgemacht“,
aber  wenn  ich  anders  durch  meine  langjährigen  Studien  auf  dem
Gebiete  des  öffentlichen  Rechts  die  Fähigkeit  erworben  habe,  die
Sprache  des  Fachmannes  zu  verstehen,  so  leitet  SCHLIEF  mit
diesen  Sätzen  aus  dem  Wesen  des  Staates  für  die  Legislative  die
Stellung  ab,  die  der  französische  Konvent  der  ersten  Revolution
sich  anmaasste.  Ich  kann  jedoch  kaum  glauben,  dass  er  das
wirklich  will  und  noch  weniger  wahrscheinlich  scheint  es  mir,  dass
die  deutsche  „Wissenschaft“  dieser  Ansicht  beipflichtet.

Aus  dem  ersten  der  angeführten  Sätze  ergibt  sich,  nach
SCHLIEF,  „streng  genommen,  dass  die  Legislative,  wie  sie  das
überhaupt  als  Träger  der  Souveränetät  an  sich  schon  zu  thun
berechtigt  wäre,  in  der  Lage  sein  muss,  die  Person  desjenigen
zu  bestimmen,  dem  die  Executive  zufällt“.  Die  Schwierigkeit,
die  sich  dort  ergibt,  wo  „von  der  Verfassung  selbst  ohne  Weiteres
  vorgeschrieben  wird,  wem  die  Executive  gebühre“,  meint  er,
lasse  sich  beseitigen,  denn  „man  kann  den  Prozess,  mittels  dessen