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die  fragliche  Person  ohne  Zuthun  der  Legislative  gefunden  wird,
dennoch  ansehen  als  beruhend  in  dem  Willen  der  letzteren,  der
nur  durch  das  Grundgesetz  anticipirt  worden  sei.“  Ich  muss
gestehen,  dass  ich  in  diesem  Gedanken  nicht  die  „mathemathisch
scharfen  Formeln“  zu  erkennen  vermag,  mit  denen,  nach  ScHLIEF’s
wiederholter  Erklärung  der  Jurist  zu  operiren  hat.  Er  gibt  denn
auch  selbst  zu,  dass  diese  Auffassung  für  „zu  gekünstelt“  gehalten
  werden  könnte,  meint  aber,  man  müsse  „doch  unbedingt  zugeben,
  dass  der  Legislative  höchstens  die  Möglichkeit  benommen
ist,  das  Subjekt  der  Exekutive  zu  bezeichnen,  während  sie  sehr
wohl  im  Stande  bleibt,  das  Objekt  derselben  ganz  nach  eigenem
Ermessen  festzustellen.  Die  Befugnisse  der  Executive,  als  der
materielle  Inhalt  der  von  dieser  auszuübenden  Thätigkeit,  bleiben
in  jedem  Falle  abgeleitete,  und  zwar  abgeleitet  aus  dem  Willen
der  Legislative“.  Dem  geltenden  amerikanischen  Verfassungsrecht
  entspricht  diese  Ansicht  entschieden  nicht  und  zwar  ganz
unabhängig  von  dem,  was  als  Antheil  des  Präsidenten  an  der
gesetzgebenden  Gewalt  angesehen  zu  werden  pflegt  °).  Auch  hier
ist  wiederum  entscheidend,  dass  die  Bundesregierung  lediglich
verliehene  Befugnisse  hat.  Was  von  ihr  in  ihrer  Gesammtheit
gilt,  gilt  selbstverständlich  auch  von  ihren  einzelnen  Faktoren.
Legislative  wie  Executive  erhalten  ihre  Befugnisse  von  der  Verfassung.
  Dass  durch  die  Gesetzgebung  zu  bestimmen  ist,  in
welcher  Weise  die  Exekutive  ihre  verfassungsmässigen  Befugnisse
auszuüben  habe,  ändert  daran  nichts.  Die  Legislative  bestimmt
eben  nur  das  Wie,  das  Was  aber  ist  von  der  Verfassung
festgesetzt.

Das  Gleiche  gilt  auch  von  der  richterlichen  Gewalt.  Wohl
ist  das  einzige  Gericht,  das  seine  Existenz  unmittelbar  aus
der  Verfassung  herleitet,  das  Obergericht,  dessen  Originaljurisdiktion
  auch  direkt  von  der  Verfassung  bestimmt  wird,  aber  die
Verfassung  ist  der  alleinige  Quell  der  ganzen  Justizhoheit  der
Union;  sie  setzt  ihren  Umfang  fest  und  sie  gibt  dem  Kongress
auf,  weitere  Gerichte  zu  ihrer  Ausübung  einzusetzen.  Die  Legis-—



8)  Siehe  meine  Ansicht  darüber,  wie  bei  richtiger  Interpretation  der
Verfassung  das  sog.  Veto  des  Präsidenten  aufzufassen  ist,  „Staatsrecht“  p.  62.