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lative  delegirt  nicht  die  richterliche  Gewalt,  sondern  sie  organisirt
  nur  das  Gerichtswesen,  setzt  das  Verfahren  fest  und  theilt
die  Kompetenz  der  verschiedenen  Gerichte  ab.

Darauf,  dass  die  richterliche  Gewalt  nicht  von  der  Legislative
delegirt  wird,  sondern  ein  Ausfluss  der  Verfassung  ist,  beruht  es
denn  auch,  dass  die  Gerichte  über  die  Verfassungsmässigkeit  der
Gesetze  nicht  nur  in  formaler  Hinsicht,  sondern  auch  nach  ihrem
materiellen  Inhalt  zu  befinden  haben.  Selbstredend  ist  das  theoretisch
  wie  praktisch  eine  Thatsache  von  der  eminentesten  Bedeutung,
und  es  wäre  in  der  That  mehr  als  sonderbar,  wenn  ich  ihrer,
wie  SCHLIEF  (Abh.  p.  89)  behauptet,  „nur  einmal  gelegentlich
und  andeutungsweise“*  gedächte.  Ich  kann  mir  diese  Bemerkung
nicht  anders  erklären,  als  dass  er  zufällig  die  eingehenden  Erörterungen
  auf  pp.  35—37  des  „Staatsrechts“  überschlagen  hat.
Mit  der  „gelegentlichen“  Erwähnung  ist  vermuthlich  der  Satz  auf
p.  21:  „Da  auch  die  niederen  Bundesgerichte  und  sogar  die
Staatengerichte  über  die  Verfassungsmässigkeit  von  Bundes-  wie
Staatengesetzen  zu  befinden  haben“  mit  der  Anmerkung  „SCHLIEF
(S.  270.  273)  ist  das  nicht  bekannt“  gemeint.  SCHLIEF  weist
diese  „durch  ihren  Lakonismus  geradezu  überraschende  Bemerkung“
  als  völlig  unbegründet  zurück.  Nun  sagt  er  jedoch  (p.  266),
dass  man,  im  (Gegensatz  zur  „amerikanischen  Jurisprudenz“,
„nicht  zugeben  darf“,  dass  auch  nur  das  Oberbundesgericht  diese
Befugniss  habe,  wenn  man  (mit  ihm)  der  Ansicht  ist,  „dass  die
richterliche  Thätigkeit  sich  auf  eine  Delegation  von  Seiten  der
Legislative  gründe“  ;  begründet  dann  seine  Ansicht,  dass  die  Befugniss
  auch  dem  Oberbundesgericht  nicht  zuerkannt  werden  dürfe,
mit  dem  Satz  (p.  270):  „Gilt  es  als  Regel,  dass  die  Verfassungsmässigkeit
  der  seinen  Entscheidungen  zu  Grunde  gelegten  Gesetze
von  dem  Richter  zu  prüfen  sei,  dann  muss  eben  jeder  Richter,
gleichviel  ob  er  als  erste,  zweite  oder  dritte  Instanz  urtheilt,  nach
dieser  Regel  verfahren“;  sagt  dann  weiter  (p.  272):  „Die  Stellung
des  Obergerichts  kann  darum  begrifflich  nicht  anders  aufgefasst
werden,  als  diejenige  der  sonstigen  Gerichtshöfe;  also  entweder
sollten  (!)  alle  Richter  über  die  Verfassungsmässigkeit  der  Gesetze
in  dem  hier  gedachten  Sinne  zu  urtheilen  ihaben  oder  keinem
sollte  dies  gestattet  werden,  und  das  letztere  wäre  jedenfalls  das