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Richtigere“;  und  er  schliesst  endlich  (p.  273)  seine  langen  Ausführungen
  mit  dem  Satz:  „Die  übrigen  Gerichte  der  Vereinigten
Staaten  sind  dagegen  streng  an  die  Befolgung  jedes  Congressactes
  gebunden,  also  höchstens  befugt,  ein  Gesetz  darauf
hin  zu  prüfen,  ob  es  die  nach  der  Verfassung  erforderliche
  Zustimmungaller  betreffenden  Faktoren  erhalten
hat“  —  also  lediglich  auf  ihre  formale  Verfassungsmässigkeit.
Dass  ich  nicht  nur  annehmen  durfte,  sondern  annehmen  musste,
SCHLIEF  wisse  nicht,  wie  die  Thatsachen  liegen,  wird  mithin
wohl  kaum  bestritten  werden  können.

In  der  Abhandlung  (p.  90)  erscheinen  diese  Sätze,  was  das
Thatsächliche  anlangt,  dahin  modifizirt:  „immerhin  gilt  unstreitig
nach  allgemeiner  Auffassung  ein  Zweifel  an  der  Verfassungsmässigkeit
  eines  Gesetzes  in  materieller  Hinsicht  erst  für  begründet,
  wenn  das  OÖbergericht  die  bezügliche  Frage  entschieden
hat.*  Ob  das  richtig  ist  oder  nicht,  hängt  davon  ab,  was  darunter
  verstanden  werden  soll.  Es  waltet  einfach  das  in  der
Natur  eines  Gerichtswesens  mit  Instanzenzug  gegebene  Verhältniss
ob.  Das  Oberbundesgericht  ist  eben  die  höchste  Instanz,  und  so
lange  diese  ‘nicht  gesprochen  hat,  kann  selbstverständlich  der
Spruch  der  unteren  Instanzen  umgestossen  werden.  So  lange  das
nicht  geschehen  ist,  hat  aber  ebenso  selbstverständlich  dieser  Spruch
Rechtskraft.  Scharf  im  Auge  zu  behalten  ist  dabei  jedoch  Folgendes:
  „Zunächst  muss  die  Kontroverse  die  (sestalt  eines  konkreten
  Rechtsstreites  angenommen  haben,  um  überhaupt  vor  die
Gerichte  zu  kommen,  und  ist  sie  in  dieser  Form  vor  sie  gebracht,
so  sitzen  sie  doch  nie  direkt  über  die  Verfassungsmässigkeit  von
Gesetzen  oder  sonstigen  Regierungshandlungen  zu  Gericht,  sondern
  entscheiden  über  dieselbe  gegebenen  Falles  nur  mittelbar
durch  Motivirung  des  Urtheils  in  dem  konkreten  Rechtsstreit.
Eigentlich  entschieden  wird  immer  nur  der  Fall  und  absolut
verbindlich  für  alle  Einzelnen  und  alle  staatlichen  Gewalten  ist
darum  auch  immer  nur  das  Urtheil  über  den  Fall.  Da  aber  anzunehmen
  ist,  dass  in  allen  analogen  Fällen  die  gleiche  Entscheidung
  gefällt  werden  würde,  hat  die  Motivirung  des  Urtheils
  mit  der  Verfassungsmässigkeit  oder  Verfassungswidrigkeit
eines  Gesetzes  in  der  Regel  auch  die  Wirkung  einer  wirklichen