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Entscheidung  dieser  Fragen.  Dass  diese  nicht  im  eigentlichen
Sinne  entschieden  sein  können,  erhellt  schon  daraus,  dass  das
Oberbundesgericht  seine  Ansicht  ändern  kann  und  auch  schon  in
verfassungsrechtlichen  Fragen  von  der  höchsten  Bedeutung  nach
Verlauf  verhältnissmässig  kurzer  Zeit  geändert  hat“  (Staatsrecht
p-  35).

Der  Fall  (Legal  Tender  Cases),  den  ich,  unter  näherer  Angabe
  des  Betrefis  und  der  Umstände,  in  der  Anmerkung  als
Beleg  anführe,  datirt  aus  den  Jahren  1870—71.  SCHLIEF,  dessen
Buch  1880  erschienen  ist,  aber  schreibt  (p.  273):  „Ob  es  (das  Obergericht)
  im  Stande  sei,  durch  eine  spätere  Entscheidung  etwa  sein
früheres  Werk  wiederum  abzuändern  und  einmal  einen  für  ungültig
  angesehenen  Congressakt  nachträglich  doch  als  rechtsbeständig
  gelten  zu  lassen,  darüber  schweigt  zwar  die  amerikanische
Wissenschaft;  man  wird  aber  auch  ohne  weiteren  Nachweis  zugeben,
  dass  das  nicht  statthaft  sein  könne.“  Auch  hier  wieder
würden  umfassendere,  resp.  gefestigtere  geschichtliche  Kenntnisse
hingereicht  haben,  ihn  vor  dem  Fehler  zu  bewahren.  Niemand
bestritt,  dass  die  berüchtigte  Dred  Scott-Entscheidung  unbedingt
verbindlich  sei,  soweit  es  sich  um  Dred  Scott  handelte,  aber
Jahrelang  verkündeten  die  Republikaner  urbi  et  orbi,  dass  sie,
wenn  sie  zur  Herrschaft  gelangt  wären,  im  Falle  von  Vakanzen,
Richter  in  das  Oberbundesgericht  bringen  würden,  die  bei  der
ersten  Gelegenheit  die  Entscheidung,  soweit  sie  das  über  ein
Menschenalter  zu  Recht  bestehende  Missouri  -  Kompromiss  für
verfassungswidrig  erklärte,  über  den  Haufen  werfen  würden  und
von  keiner  Seite  wurde  das  für  ein  verfassungswidriges  Vorhaben
erklärt.

SCHLIEF  beklagt  sich  darüber,  dass  meine  „Ausführungen
nicht  einmal  mit  genügender  Deutlichkeit  erkennen  (lassen),  ob  er
(ich)  im  Falle  eines  Konfliktes  zwischen  der  Unionsregierung  und
den  Partikularregierungen  hinsichtlich  ihrer  Kompetenz  schliesslich
doch  die  Entscheidung  des  Kongresses  oder  diejenige  des  Oberbundesgerichts
  als  ausschlaggebend  will  angesehen  wissen“  °).

®)  Des  Raumes  wegen  muss  ich  auf  die  Widerlegung  der  Behauptung
verzichten,  dass  „jedenfalls  das  eine  wie  das  andere  nicht  für  richtig  würde
erachtet  werden  können“.  Ich  muss  mir  wohl  oder  übel  genügen  lassen  an