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Diese  Fälle  nehmen  nach  dem  geltenden  Verfassungsrecht,
nicht,  wie  SCHLIEF  anzunehmen  scheint,  eine  Ausnahmsstellung
ein;  auch  auf  sie  finden  die  allgemeinen  Regeln  Anwendung,  die
für  die  Entscheidung  der  Frage  der  Verfassungsmässigkeit  von
(resetzen  oder  sonstigen  Regierungshandlungen  maassgebend  sind.
Diese  Regeln  habe  ich  -—-  unter  Anführung  der  autoritativen
Belege  d.  h.  der  richterlichen  Entscheidungen  —  auf  8.  35  u.  ff.
des  „Staatsrechts“  angegeben,  d.  h.  ich  habe  den  Leser  mit  dem
geltenden  Verfassungsrecht  bekannt  gemacht.  Dort  kann
SCHLIEF  finden,  dass  und  warum  je  nach  der  Natur  der
Frage,  sowie  der  Form,  in  der  sie  auftritt,  jedes  der  drei  „Departements“
  der  Bundesregierung  selbständig  über  die  Verfassungsmässigkeit
  seines  Thuns  und  Lassens  zu  befinden  hat.  Hier
genügt  es,  einen  Satz  wörtlich  zu  wiederholen:  „Die  Aufgabe
des  Gerichtes  ist  es,  zu  sagen,  was  unter  der  Verfassung,  den
Bundesgesetzen  und  den  Verträgen  Rechtens  ist,  die  Aufgabe
des  Kongresses  dagegen,  zu  bestimmen,  was  unter  der  Verfassung
Rechtens  sein  soll.“

In  diesem  Satz  ist  die  Antwort  auf  die  Frage  gegeben:  „Was
ist  und  wie  entsteht  Verfassungsrecht  in  den  Vereinigten  Staaten?“
In  den  Gesetzen  und  in  den  richterlichen  Entscheidungen
  muss  das  geltende  Verfassungsrecht  gesucht  werden.  So
weit  das  geltende,  d.  h.  das  in  Kraft  befindliche  und
wirkende  Verfassungsrecht  dargestellt  werden  soll,  ist  es  dem
Publicisten  nur  dort,  wo  er  von  diesen  Quellen  im  Stich  gelassen
wird,  anheimgegeben,  seine  Schlüsse  aus  den  allgemeinen  staatsrechtlichen
  Prinzipien,  aus  dem  Wortlaute  der  Verfassung,  aus
dem  geltenden  Recht  hinsichtlich  verwandter  Fragen,  u.  s.  w.  als
das  geltende  Verfassungsrecht  hinzustellen.  In  solchen  Fällen
kann  man  wohl  anderer  Ansicht  sein,  aber  man  darf  nicht  schlechtweg
  sagen:  das  ist  falsch,  denn  die  zuständigen  Autoritäten  haben
sich  noch  nicht  in  verbindlicher  Weise  darüber  vernehmen  lassen,
was  das  geltende  Verfassungsrecht  ist  resp.  sein  soll.

einer  allgemeinen  Verweisung  auf  die  einschlägigen  Paragraphen  im  „Staatsrecht“,
  sowie  namentlich  auch  auf  die  vier  Bände  meines  historischen  Werkes,
in  denen  diese  Frage  an  der  Hand  der  geschichtlichen  Ereignisse  in  allen
denkbaren  Formen  zur  Erörterung  gelangt.