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Der  in  der  Verfassung  gegebene  Rahmen  erhält  durch  die
Gesetzgebung  einen  konkreten  Inhalt,  der  nicht  nur  beständig
wächst,  sondern  sich  auch  vielfach  ändert.  Die  Prinzipien  sind
in  der  Verfassung  unwandelbar  fixirt  —  natürlich  vorbehaltlich
einer  verfassungsmässigen  Aenderung  der  Verfassung  —  aber  in
der  Anwendung  der  Prinzipien  treten  mit  den  sich  ändernden
thatsächlichen  Verhältnissen  und  Anschauungen  der  handelnden
Menschen  mehr  oder  minder  erhebliche  Modifikationen  ein.  Dass
der  Philadelphia  Konvent  die  Prinzipien  in  solcher  Weise  formulirt
und  fixirt  hat,  dass  dieses  geschehen  kann,  ohne  dem  Geist  oder
dem  Buchstaben  der  Verfassung  Gewalt  anzuthun,  das  ist  es  mit
in  erster  Linie,  was  sein  Werk  zu  einem  Meisterwerk  stempelt  und
ihm  Anspruch  auf  die  ewige  Dankbarkeit  des  amerikanischen
Volkes  gibt.  Mit  vollem  Bewusstsein  hat  er  ihr  „eine  von
förmlichen  Aenderungen  unabhängige  gewisse  Wandlungsfähigkeit“
gegeben  !°),  die  für  einen  Staat,  der  in  so  eminentem  Maass  ein
werdender  ist  und  dessen  Werdegang  eine  damals  nicht  zu  ahnende
beispiellose  Rapidität  gewinnen  sollte,  in  ungleich  höherem  Grade
als  je  für  einen  andern  Verfassungsstaat  eine  Nothwendigkeit  war.
Die  Erkenntniss  dieser  Nothwendigkeit  hat  ihn  u.  a.  dem  Kongress
  gewisse  Befugnisse  ohne  die  Verpflichtung,  dieselben  auch
auszuüben,  geben  lassen.  SCHLIEF  verkennt  oder  bestreitet  das.
Er  behauptet:  „Die  Befugnisse,  welche  die  Konstitution  der
Bundesregierung  verleiht,  müssen  von  dieser  ausgeübt  werden“
(Abh.  p.  88).  Ob  das  richtig  ist,  wenn  man  mit  „mathematisch
scharfen  Formeln“  rechnet,  will  ich  ununtersucht  lassen;  der
Philadelphia  Konvent  hat  aber  nicht  mit  solchen  Formeln  gerechnet
oder  rechnen  wollen  und  ist,  wie  ganz  unzweifelhaft  aus  seinen
Debatten  erhellt,  anderer  Ansicht  gewesen.  Der  Kongress  und
die  Gerichte  haben  seit  jeher  dieser  Ansicht  beigepflichtet  und
sie  sind  ebenso  einhellig  stets  nicht  der  Ansicht  ScHLiEr’s
gewesen,  dass  wenn  die  Einzelstaaten  doch  Befugnisse  ausüben,

1%)  Bei  der  Ausführung  dieses  Gredankens  im  Staatsrecht  sage  ich:
„Eine  Verfassung,  die  einem  chinesischen  Schuh  gleicht,  kann  nur  einem
chinesischer  Starrheit  verfallenen  Volksthum  entsprechen“.  SCHLIEF  hat
leider  den  verdriesslichen  Druckfehler  übersehen,  der  mich  in  seiner  Abhandlung
  von  „chinesischer  Narrheit“  sprechen  lässt.