—  290  —

Anschauungen  des  gesammten  Volkes  stehen  im  Einklang  mit
diesem  Ergebniss,  so  ist  es  doppelt  und  dreifach  unzulässig.  Was
soll  man  z.  B.  dazu  sagen,  wenn  SCHLIEF  (Buch  pp.  233  u.  234)
den  Artikel,  der  die  Besteuerung  von  Ausfuhrartikeln  verbietet,
dahin  interpretirt,  dass  der  Satz  „sich  offenbar  nur  auf  den  Export
  aus  einem  Staat  in  einen  andern“  bezieht.  Aus  ELLIoT’s
Debates  V,  pp.  302,  357,  391,  431,  454,  539  ergiebt  sich  ganz
unzweifelhaft,  dass  der  konstituirende  Konvent  ganz  vornehmlich
den  Export  in’s  Ausland  im  Auge  gehabt  hat,  und  der  Kongress,
die  Gerichte  und  das  ganze  Volk  haben  den  Artikel  stets  dahin
verstanden.  Und  mit  welchen  Argumenten  wirft  SCHLIEF  alles
das  über  den  Haufen?  „Das  (nämlich  die  vorhin  wörtlich  angeführte
  Behauptung)  ergiebt  sich  aus  den  Worten:  ‚from  any
State‘  ohne  weiteres.  Nach  dem  ganzen  Sprachgebrauch  der
Konstitution  ist  dabei  zu  ergänzen:  ‚into  an  other‘“;  und  „Es
wäre  doch  auch  in  der  That  ganz  und  gar  unerfindlich,  was  man
mit  dem  unbedingten  Verbote  von  Ausfuhrzöllen  etwa  bezweckt
haben  könnte“.  Dieser  letzte  Satz  zeigt  nicht  nur,  dass  er  in
der  Geschichte  der  Sklavenfrage  doch  recht  wenig  bewandert  ist,
sondern  er  lässt  es  wirklich  fast  undenkbar  erscheinen,  dass  er
die  Debatten  des  konstituirenden  Konvents  überhaupt  gelesen  hat.

(sründliche  Kenntniss  der  Verfassungsgeschichte  ist  eben
doch  in  viel  höherem  Grade  eine  absolute  Voraussetzung  für  die
Darstellung  des  geltenden  Verfassungsrechts,  als  SCHLIEF  gemeint,
in  seiner  Praxis,  wie  er  auch  immer  theoretisch  darüber  denken
mag.  Meines  Erachtens  lassen  schon  gleich  die  einleitenden  Sätze
seiner  Abhandlung  erkennen,  dass  er  in  dieser  Hinsicht  nur  unzulänglich
  ausgerüstet  ist.  Die  Behauptung,  dass  in  den  Vereinigten
Staaten  „geschichtliche  Ueberlieferungen“  —  darunter  sind  hier
offenbar  die  historisch  gewordenen  Verhältnisse  verstanden  —
sich  nur  „kaum  merklich  fühlbar  machen“,  so  dass  in  ihnen  die
Folgen,  die  sich  aus  dem  Wesen  eines  „zusammengesetzten  Staates“
ergeben,  „mit  voller,  man  könnte  fast  sagen  mathematischer  Klarheit
zu  Tage“  treten,  scheint  mir  eine  Uebertreibung  zu  sein,  wenn  ich
auch  selbstverständlich  nicht  abstreite,  dass  sie  sich  in  Deutschland
  ungleich  stärker  fühlbar  machen.  Bei  der  Verfassunggebung
haben  sie  sich  sehr  energisch  und  sehr  empfindlich  bethätigt.