—  219  —

Wird  das  nicht  von  SCHLIEF  selbst  anerkannt,  indem  er  meinen
Nachweis  dafür,  dass  die  Verfassung  den  Staaten  „trotz  des  heftigsten
Widerstandes  durch  die  harte  Nothwendigkeit  abgerungen  worden
ist“,  „treffend“  nennt?  Eben  darum  aber  erscheint  es  mir  unmöglich
„das  geltende  Verfassungsrecht“  „aus  Einem  Grundgedanken
heraus“  darzustellen.  Die  Urheber  der  Verfassung  wurden  nicht
von  Einem  Grundgedanken  in  dem  Sinne  geleitet,  dass  sie  versucht
  hätten,  ihr  Werk  den  Forderungen  eines  folgerichtigen
Systems  gerecht  werden  zu  lassen.  Sie  wollten  eine  lebensfähige
Verfassung  schaffen;  da  die  thatsächlichen  Verhältnisse  und  die
Anschauungen  in  zahlreichen  und  kardinalen  Fragen  in  scharfen
Konflikten  lagen,  konnten  sie  das  aber  nur,  indem  sie  sich  auf
Schritt  und  Tritt  zu  Kompromissen  verstanden,  wie  es  das  Anschreiben
  des  Konvents  an  den  Kongress  ausdrücklich  konstatirte.
Wenn  ich  trotzdem  sage:  „Da  der  in  der  Verfassung  zum  Ausdruck
  gelangte  Wille  des  Verfassungsgebers  un  bedingt  maassgebend
ist,  so  muss  auch  angenommen  werden,  dass  dieser  Wille  sich
selbst  nie  untreu...  geworden  ist,*  so  setze  ich  mich  keineswegs,
wie  SCHLIEF  meint,  mit  mir  selbst  in  Widerspruch.  Sich  nicht
widersprechen  und  „aus  Einem  Grundgedanken  heraus“  deckt
sich  doch  nicht.  Dass  die  Verfassung  keine  Widersprüche  enthalten
  kann,  ist  ein  Grundsatz  des  geltenden  Verfassungsrechts
und  ich  bekenne,  dass  derselbe  allerdings  auch  mir  eine  unabweisliche
  Nothwendigkeit  der  Rechtsprechung  zu  sein  scheint.
Auf  welche  ungeheure  Schwierigkeiten  die  praktische  Anwendung
dieses  Grundsatzes  in  vielen  Fällen  stösst  und  namentlich  während
des  Bestehens  der  Sklaverei  gestossen  ist,  habe  ich  aber  wiederholt
  nachgewiesen.  Unüberbrückbar,  wie  SCHLIEF  zu  meinen
scheint,  ist  die  Kluft  keineswegs,  die  mich  von  seiner  Auffassung
trennt,  wenn  er  schreibt:  „Das  Wesen  zusammengesetzter  Staaten
leidet  naturgemäss  an  einem  innern  Widerspruch,“  und:  „dieser
Widerspruch  oder  doch  die  Möglichkeit  desselben  besteht  auch
nach  der  Konstitution  von  1789  mit  allen  ihren  Amendements“.
Muss  man  aber  nicht  von  diesem  inneren  Widerspruch  aus,  der
in  den  Bestimmungen  der  Verfassung  konkreten  Ausdruck  gefunden
haben  muss,  wenn  er  in  dem  Wesen  des  zusammengesetzten
Staates  gegeben  ist,  nach  zwei  entgegengesetzten  Richtungen  hin