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fortgeführt  werden,  wenn  man  mit  „mathematisch  scharfen  Formeln“
„aus  Einem  Grundgedanken  heraus“  das  Verfassungsrecht  systematisch
  konstruiren  will?  Dass  man  auf  diesem  Wege  nicht  zu
einer  richtigen  Darstellung  des  geltenden  Verfassungsrechts
gelangen  kann,  ist  meines  Erachtens  unbestreitbar.  Nur  dem
Versuch,  das  zu  thun,  habe  ich  die  Möglichkeit  des  Gelingens
absprechen  wollen.  Dass  eine  systematisch  kritische  Beleuchtung
des  Verfassungsrechts  aus  Einem  Grundgedanken  heraus  unter
Anwendung  mathematisch  scharfer  Formeln  überhaupt  unstatthaft
sei,  ist  nie  meine  Ansicht  gewesen.  Bereitwilligst  gebe  ich  zu,
dass  sie  nicht  nur  theoretisch  berechtigt  ist,  sondern  auch  praktisch
fruchtbringend  werden  kann,  und  „die  Vorschule  eines  preussischen
Juristen“  ist  gewiss  eine  treffliche  Austattung  für  ein  solches
Unternehmen.

Wenn  ScCHLIEF  aber  schreibt:  „Trotz  dieser  Methode  aber
oder  vielmehr  unter  Anwendung  derselben  dürfte  sich  das  in
Wahrheit  geltende  Recht  der  Union  in  befriedigender  Weise
entwickeln  lassen,  denn  das  geltende  Recht  ist...  nicht  immer
dasjenige,  worauf  der  Gesetzgeber  sein  Augenmerk  gerichtet
hat,  sondern  dasjenge,  was,  nach  der  gegenwärtigen  Lehre  der
Wissenschaft,  als  Inhalt  des  gegebenen  Gesetzes  erscheint,“
so  kann  ich  dem  nicht  beipflichten.  Ich  verstehe  unter  dem  geltenden
  Recht,  wie  schon  gesagt,  das  in  Kraft  befindliche,
wirkende,  vom  Gesetzgeber  und  den  Gerichten  zur  Anwendung
  gebrachte.  Das  ist  jedenfalls  die  gewöhnliche,  um
nicht  zu  sagen  allgemeine  Deutung  des  Wortes  und  ich  bin
überzeugt,  dass  Professor  MARQUARDSEN  und  die  Leser  seines
Handbuches  des  Oeffentlichen  Rechtes  von  mir  eine  Darstellung
des  Verfassungsrechtes  der  Union  in  diesem  Sinne  und  nicht  ın
dem  Sinne  ScHLIEF’s  erwarteten  und  zwar  um  so  mehr,  als  der
Satz:  „was,  nach  der  gegenwärtigen  Lehre  der  Wissenschaft,  als
Inhalt  des  gegebenen  Gesetzes  erscheint“,  doch  thatsächlich
darauf  hinausläuft:  was  nach  Dr.  SCHLIEF’s  Auffassung  von
der  gegenwärtigen  Lehre  der  Wissenschaft  als  Inhalt  des  gesebenen
  Gesetzes  erscheint,  und  er  sich  dabei  —  wie  ich  an  zahlreichen
  Beispielen  nachgewiesen  habe  und  noch  an  einer  grossen  Zahl
anderer  Beispiele  nachweisen  könnte  —  auf  Schritt  und  Tritt  in