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schroffem  Widerspruch  mit  der  Auffassung  der  amerikanischen
Gesetzgeber,  Gerichte  und  Publizisten  befindet.

Wenn  ScHLIEF  sagt,  bei  meinen  Anschauungen  „wird  im
besten  Falle  ein  Werk  geliefert,  welches  lediglich  den  Zweck
hat,  über  die  thatsächlich  im  Auslande  herrschenden  Verhältnisse
eine  möglichst  bequeme  und  gewissenhafte  Auskunft  zu  ertheilen,“
so  antworte  ich  darauf,  dass  ich  nichts  mehr  und  nichts  anderes
habe  thun  wollen!!)  und  ich  konstatire,  dass  SCHLIEF  trotz  des
Vorwurfes,  dass  diese  Arbeit  „ganz  entschieden  weniger  kritisch“
sei  als  mein  umfassendes  historisches  Werk,  nicht  auch  nur  den
Versuch  macht,  mir  dabei  einen  einzigen  Fehler  nachzuweisen.

1!)  Bei  einigen  Kardinalfragen  habe  ich  mir  allerdings  auch  erlaubt,
meine  persönliche  Ansicht  auszusprechen  und  eine  kritische  Bemerkung  einzustreuen,
  aber  ich  habe  es  immer  so  gethan,  oder  wenigstens  mich  bemüht,
es  so  zu  thun,  dass  der  Leser  meine  persönliche  Ansicht  nicht  für  geltendes
Verfassungsrecht  halten  kann.  Ich  habe  darin  selbst  ein  Hinausgehen  über
meine  eigentliche  Aufgabe  gesehen,  und  wäre  es  mir  von  MARQUARDSEN

oder  von  anderer  Seite  vorgeworfen  worden,  so  würde  ich  geglaubt  haben,
mich  entschuldigen  zu  müssen.

Archiv  für  öffentliches  Recht.  II.  2.  20