Staats-  und  verwaltungsrechtliche  Streitfragen.

Von
M.  pe  Jong  ın  Köln  a.  Rh.

1.  Etatsüberschreitung  und  Indemnitätsertheilung.

(femäss  Urtheil  des  Reichsgerichts  (IV.  Civilsenat)  vom  9.  April  1885  !)
bewirkt  die  vom  preussischen  Landtag  ertheilte  nachträgliche  Genehmigung
zu  einer  Etatsüberschreitung,  welche  durch  die  unberechtigte  Handlung  eines
regresspflichtigen  Beamten  verursacht  worden  ist,  nur  die  Indemnität
der  Minister,  nicht  aber  die  Befreiung  jenes  Beamten  von  seiner
Ersatzpflicht?).  Wir  halten  diesen  vom  Reichsgericht  aufgestellten  Rechtssatz,
  den  es  in  längerer  Beweisführung  zu  begründen  versucht,  für  falsch,
behaupten  vielmehr,  dass  die  Indemnitätsertheilung  nicht  blos  die  Verantwortlichkeit
  der  Minister,  sondern  auch  die  Ersatzverbindlichkeit  des  etatsüberschreitenden
  Beamten  aufhebt.  Zum  Beweise  dessen  gilt  es  vor  allem,
die  juristische  Natur  der  einzelnen  Elemente,  aus  denen  der  Rechtsfall  sich
zusammensetzt  und  in  deren  Verbindung  und  Komplikation  die  Schwierigkeit
seiner  Entscheidung  begründet  liegt,  zu  erkennen,  sie  selbständig  und  gesondert
  zu  untersuchen;  erst  dann  kann  der  Rechtsfall  im  Ganzen  entschieden
werden.

1)  Das  Etatsgesetz.  Es  ist  verfassungsmässiger  Grundsatz  des  Finanzrecht’s,
  dass  alle  schuldenbegründenden  Rechtsgeschäfte  der  Staatsorgane  der
Vollmacht  des  Staates,  wie  er  in  König  und  Volksvertretung  sich  darstellt,
bedürfen.  Diese  Vollmachten  können  in  Form  eines  speciellen,  selbständigen
Gesetzes  (Vollmacht  zur  Aufnahme  einer  Anleihe,  Abschluss  eines  Kaufvertrags
  u.  s.  w.)  erscheinen  oder  sie  können  als  eine  ganze  Summe  von
solchen  vereinigt  durch  ein  alle  umfassendes  Gesetz  —  das
Etatsgesetz  —  ertheilt  werden.  Das  ist,  wie  uns  scheint,  die  einzig
mögliche  juristische  Konstruktion  des  Etatsgesetzes.  Das  Etatsgesetz  ist  ein
formelles  Gesetz,  kein  materielles:  inhaltlich  stellt  es  keinen  Rechtssatz  auf

)  Vgl.  E.  d.  R.-G.  XII.  S.  258  fgg.
....®  Vgl.  den  konkreten  Thatbestand  in  der  angeführten  E.:  es  handelte
sich  um  Ausführung  eines  Baues  durch  einen  Baubeamten,