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ist  es  vielmehr  lediglich  ein  Rechtsgeschäft,  das  wie  andere  Rechtsgeschäfte
des  Staates  —  Anlehen  (Anleihegesetz),  Schenkung  (Dotationsgesetz),  Kauf
(Eisenbahnankaufsgesetz)  u.  s.  w.  —  der  Form  eines  Gesetzes  bedarf.  Dieses
in  Form  eines  Gesetzes  erscheinende,  weil  an  die  Mitwirkung  der  gesetzgebenden
  Faktoren  gebundene  Rechtsgeschäft  hat  den  juristischen  Inhalt
eines  Mandats  —  Auftrag  und  Vollmacht  zu  Rechtsgeschäften.  Dass  das
Etatsgesetz  lediglich  oder  doch  „in  erster  Linie“  eine  „Ermächtigung“  ertheile
  ®),  ist  mit  seinen  verfassungsrechtlichen  Wirkungen  unvereinbar.  Die
Ermächtigung  bewirkt  nur  ein  Recht  des  Ermächtigten,  der  Begriff  der
Ermächtigung  schliesst  eine  Verpflichtung  auf  Seiten  des  Ermächtigten  aus.
Das  Etatsgesetz  aber  begründet  eine  verfassungsrechtliche  Verpflichtung  der
Staatsorgane,  die  Staatseinnahmen  und  -Ausgaben  ihm  gemäss  zu  verwalten,
—  eine  Verpflichtung,  die  zwar,  ihrer  verwaltungsrechtlichen  Natur  entsprechend,
  innerhalb  gewisser  Grenzen  dehnbar  und  elastisch,  durch  Zweckmässigkeitsgründe
  bedingt  und  von  ihnen  abhängig  ist,  die  aber  durch  eine
lediglich  berechtigende  Ermächtigung  nicht  bewirkt  werden  könnte.  Somit
ist  der  Begriff  des  Mandats  gegeben,  der  sich  gerade  für  die  vorliegende
Rechtsfrage  fruchtbar  und  folgenreich  erweisen  wird).  Lösen  wir  das  Etatsgesetz
  in  seine  einzelnen  Theile  auf,  so  enthält  es  eine  ganze  Reihe  von
Mandaten  verschiedenartigsten  Inhalts,  die  im  Etat  als  einzelne  Etatsposten
auftreten:  im  Ausgabeetat  Zahlungsmandate,  soweit  er  die  Besoldung  der
Beamten  feststellt,  Kaufmandate,  soweit  er  Anschaffungen  u.  &amp;.  bestimmt;
im  Einnahmeetat  im  wesentlichen  Einkassirungsmandate.  Mandant  ist  der
Staat,  dessen  Wille  durch  die  gesetzgebenden  Faktoren,  König  und  Volksvertretung,
  zum  Ausdruck  gelangt,  Mandatare  sind  die  höchsten  Organe
des  Staates,  die  Minister,  nach  deren  Bereich  die  einzelnen  Summen  zugetheilt
  und  eingetheilt  werden.  So  ertheilt  durch  die  gesetzliche  Feststellung
des  Bauetats  der  Staat  dem  Minister  der  Öffentlichen  Arbeiten  Auftrag  und
Vollmacht  zum  Abschluss  der  zur  Ausführung  der  Bauten  erforderlichen
Rechtsgeschäfte  —  Kaufverträge,  Dienstmieth-,  Werkverdingungsverträge
u.  8.  w.  —  innerhalb  der  festgesetzten  Grenzen.  Dieser  ist  nun  grundsätzlich
  berechtigt  und  meist  faktisch  genöthigt,  das  ihm  ertheilte  Mandat  innerhalb
  des  gesetzlich  bestimmten  Umfangs  auf  einen  Unterbeamten  zu  übertragen.
  Letzterer  erscheint  dann  aber  nicht  etwa  blos  als  Untermandatar
des  Ministers,  so  dass  er  nur  zu  diesem,  nicht  zum  Staate  in  einem  unmittelbarem
  Rechtsverhältniss  stände.  Vielmehr  tritt  er  als  Beamter  —  im
Gegensatz  zum  Privatunternehmer  infolge  Submission  —  an  die  Stelle  des
Ministers  und  dadurch  in  ein  unmittelbares  Auftragsverhältniss  zum  Staate,
als  dessen  Bevollmächtigter  und  direkter  Vertreter  er  handelt  und  Rechtsgeschäfte
  zur  Ausführung  des  Bau’s  abschliesst.  Es  ist  objektiv  dasselbe  und

®)  Vgl.  v.  RöNNE,  preuss.  St.-R.  S.  618,

*)  Wenn  Lasanp,  St.-R.  IH.  S.  354  den  Etat  „das  Programm  der
(Reichs-)  Verwaltung“  nennt,  so  ist  damit  zwar  seine  administrative  finanzwirthschaftliche

  Bedeutung  und  Funktion,  sein  thatsächlicher  Zweck,
nicht  aber  sein  Rechtsinhalt  charakterisirt.