—  299  —

identische  Vollmachtsverhältniss,  das  nur  nach  der  passiven  Seite  sein  Subjekt
gewechselt  hat,  dessen  Grundlage  und  Norm  demnach  das  Etatsgesetz  bildet.

2)  Die  Etatsüberschreitung.  Die  Etatsüberschreitung  ist,  wenn  sie  nicht
blos  objektiv  eine  solche  darstellt,  sondern  eine  subjektiv  gewollte  und  verschuldete
  ist,  so  dass  sie  eine  schuldhafte  Mandatsverletzung  enthält,  eine
rechtswidrige  Handlung,  ein  Delikt°®).  Die  Etatsüberschreitung  ist  ein  fortgesetztes
  Delikt,  wenn  es  durch  mehrere  successive  sich  zur  Gesammthandlung
verbindende  Einzelakte  ausgeführt  wird.  Sie  ist  ein  Delikt,  das,  wenn  nicht
noch  andere  Momente  hinzutreten  (Schädigungsabsicht  u.  ä.),  keine  strafrechtlichen,
  sondern  nur  civil-  und  verwaltungsrechtliche  Folgen  bewirkt.  Sie
ist  ein  Delikt,  dessen  Subjekt  nur  ein  Staatsbeamter  sein  kann,  nur  ein
solcher  kann  es  begehen.  Die  Etatsüberschreitung  ist  —  gleich  allen  Etatsverletzungen,
  von  denen  sie  eine  Unterart  bildet  —  ein  meist  strafloses
Amtsdelikt.  Von  dieser  juristischen  Konstruktion  der  Etatsüberschreitung
muss  eine  grundsätzliche  Entscheidung  der  zu  lösenden  Rechtsfrage  mit
Nothwendigkeit  ausgehen.  Subjekte  der  Etatsüberschreitung  können  nun
einer  oder  mehrere,  einander  coordinirte  oder  subordinirte  Staatsbeamte  sein.
Mehrere  coordinirte,  wenn  ihnen  ein  gemeinschaftliches  Mandat  ertheilt  ist,
subordinirte  dann,  wenn  ein  höherer  Beamter  (z.  B.  Minister)  einem  untergeordneten
  und  dieser  vielleicht  wieder  einem  untergeordneten  den  Abschluss
eines  etatswidrigen  Rechtsgeschäfts  aufträgt  und  dieser  demgemäss  handelt:
jener  ist  dann  intellektuell&amp;r  Urheber,  dieser  physischer,  jener  Anstifter,
dieser  Thäter.  Sie  haften  civilrechtlich  als  Solidarschuldner;  wenn  zugleich
ein  strafbares  Amtsdelikt  vorliegt,  strafrechtlich  als  Theilnehmer.  Wird
dagegen  die  Etatsüberschreitung,  wie  im  vorliegenden  Falle,  nur  von  einem
einzigen  Staatsbeamten,  ohne  hierzu  durch  höheren  Befehl  veranlasst  zu  sein,
aus  dessen  eigener  Initiative  begangen,  so  ist  er  das  alleinige  Subjekt  der
begangenen  rechtswidrigen  Handlung,  er  der  allein  verantwortliche  und
haftbare  Thäter.  Eine  Verantwortlichkeit  des  Ministers  ist  mangels  einer
Schuld,  da  weder  Vorsatz,  noch  Fahrlässigkeit  in  der  Auswahl  des  betreffenden
Beamten  vorliegt,  ebensowenig  begründet,  wie  für  irgend  eine  andere  rechtswidrige
  Handlung  von  Unterbeamten  der  schuldlose  Minister  verantwortlich
ist®).  Schon  hieraus  würde  sich  ergeben,  dass  die  Indemnitätsertheilung  die

5)  Ueber  den  Begriff  des  Delikts  im  Gegensatz  zum  Verbrechen  vgl.
Bmpme,  Normen,  insbes.  II.  S.  463.  Durch  diesen  Unterscheidungsgedanken,
der  andererseits  die  Begriffe  Delikt  und  Verbrechen  unter  dem  gemeinsamen
höheren  Begriff  der  schuldhaften  rechtswidrigen  Handlung  vereinigt,  ist  der
Rechtswissenschaft  die  Möglichkeit  eröffnet  worden,  auch  die  nicht  strafbare
rechtswidrige  Handlung  mit  Hülfe  bezw.  durch  Erweiterung  der  —  keineswegs
  specifisch  strafrechtlichen  —  Kategorien  der  deliktischen  Schuld,  Theilnahme,
  Handlungsfähigkeit  u.  s.  w.  juristisch  zu  erkennen,  wie  dies  für  den
vorliegenden  Fall  im  Folgenden  versucht  ist.

©)  Aehnlich  bemerkt  Lasanp,  St.-R.  III.  S.  356:  „Nur  soweit  die
Etatsüberschreitung  auf  dem  Willen  der  Regierung  beruht.  ...  hat  die
Etatsüberschreitung  den  Charakter  einer  Handlung,  für  welche  die  Regierung
die  Verantwortlichkeit  trägt  .  .  .  .“