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von  uns  behauptete  Bedeutung  besitze,  andernfalls  sie  überhaupt  gegenstandslos
  sein  würde.  Allein,  gesetzt  auch,  dass  der  Minister  für  die  Etatsüberschreitung
  haftbar  sei,  so  vermag  dies  die  Wirkungen  der  Indemnitätsertheilung
nicht  zu  ändern  bezw.  zu  beschränken.

Denn

3)  Die  Indemnitätsertheilung  ist  untheilbar.  Die  Wirkungen  der  nachträglichen
  Genehmigung  sind  einheitliche  und  gleiche  nach  allen  Richtungen
  hin;  sie  können  nicht  nach  verschiedenen  Seiten  hin  verschiedenartige
sein,  nicht  nach  der  persönlichen  Seite  hin  gespalten  noch  getheilt  werden.  Es
folgt  dies  aus  der  rechtlichen  Natur  der  Indemnitätsertheilung  mit  logischer
Nothwendigkeit.

Die  Indemnitätsertheilung,  mag  sie  sich  nun  auf  Etatsüberschreitungen
oder  andere  Handlungen  der  Staatsorgane  beziehen,  schliesst  nicht  etwa  blos
die  Verantwortlichkeit  der  handelnden  Personen  aus,  sie  bewirkt  nicht  etwa
blos  „Indemnität“,  „Straflosigkeit*  der  handelnden  Subjekte  ohne  irgend
welche  Beziehung  auf  den  objektiven  Inhalt  der  vorgenommenen  Handlung.
Der  Begriff  der  „Indemnität“  deckt  sich  keineswegs  mit  dem  Wortsinn.  Sie
ist  keine  Art  der  Begnadigung,  die  nur  das  Subjekt  betrifft,  ohne  die  objektive
Rechtswidrigkeit  der:  vorgenommenen  Handlung  aufzuheben.  Wäre  sie  dies,
so  könnte  sie  in  der  That  getheilt  werden!  Es  könnte  ebenso  wie  von
mehreren  Mitthätern  bei  einem  Verbrechen  der  eine  begnadigt  werden  mag,
der  andere  nicht,  bei  einer  rechtswidrigen  Etatsüberschreitung  im  Bauetat
der  Bautenminister  von  seiner  Verantwortlichkeit  —  letztere  als  begründet
angenommen  —  befreit  werden,  unbeschadet  der  Verantwortlichkeit  und
civilrechtlichen  Haftung  des  Baubeamten!  Allein  die  Indemnitätsertheilung
hat  nicht  wie  die  Begnadigung  eine  nur  persönliche  Richtung  auf  das
handelnde  Subjekt:  sie  ergreift  vielmehr  als  „nachträgliche  Genehmigung“  die
ganz  vorgenommene  Handlung  in  ihrem  objektiven  Bestand  und  Inhalt,
unabhängig  von  den  Subjekten  der  Handlung,  sie  verwandelt  als  nachträgliche
Genehmigung  —  ganz  analog  der  civilrechtlichen  Ratihabition  —  kraft  Rückwirkung
  die  bis  dahin  dem  Mandanten  gegenüber  rechtswidrige  Handlung
zu  einer  rechtmässigen.  Letztere  erlangt  den  Charakter  der  Rechtmässigkeit
in  dem  Maasse,  dass  sie  nicht  etwa  als  eine  sekundär  nachträglich  rechtmässig
gewordene,  sondern  primär  und  von  Anfang  an  berechtigt  gewesene,
staatlichem  Auftrag  gemässe  und  ihn  vollziehende  Handlung  erscheint  und
wirkt,  so  dass  alle  etwaigen  Folgen  rechtswidrigen  Handelns  in  ihrer  objektiven
Existenz  ohne  Rücksicht  der  Subjekte  vernichtet  sind,  nicht  blos  das  Subjekt
ihrer  frei  und  enthoben  ist.  Klar  und  scharf  ausgeprägt  tritt  uns  der  hier
juristisch  entwickelte  Rechtscharakter  der  Indemnitätsertheilung  in  der
berühmtesten  und  folgenschwersten,  die  die  preussische  Staatsrechtsgeschichte
kennt,  der  vom  14.  September  1866  entgegen.  Sie  besitzt  ein  um  so  höheres
Maass  von  Bedeutung  für  die  juristische  Erkenntniss  der  Indemnitätsertheilung
und  kann  um  so  mehr  geradezu  als  deren  typische  Erscheinungsform  gelten,
als  sie  nicht  einen  einzelnen  etatswidrigen  Akt  der  Staatsorgane  zum  Objekt