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hatte,  sondern  eine  ganze  etatslose  Staatsverwaltung  mehrerer
Jahre.  Art.2  des  Gesetzes  vom  14.  September  1866  betreffend  die  Ertheilung
der  Indemnität  in  Bezug  auf  die  Führung  des  Staatshaushalts  u.  s.  w.”)  lautet,
wie  folgt:  „Der  Staatsregierung  wird  in  Bezug  auf  die  seit  dem  Beginn  des  Jahres
1862  ohne  gesetzlich  festgestellten  Staatshaushaltsetat  geführte  Verwaltung  vorbehaltlich
  der  Beschlussfassung  des  Landtags  über  die  Entlastung  der  Staatsregierung
  nach  Vorlegung  der  Jahresrechnungen  Indemnität  ertheilt,  dergestalt,
dass  es  rücksichtlich  der  Verantwortlichkeit  der  Staatsregierung
  so  gehalten  werden  soll,  wie  wenn  die  Verwaltung  in  der
erwähnten  Zeit  auf  Grund  gesetzlich  festgestellter  und  rechtzeitig
  publizirter  Staatshaushaltsetats  geführt  worden  wäre.“
Hiermit  ist  für  unsere  Beweisführung  eine  Bestätigung  und  Stütze  im  positiven
Recht  gewonnen.

Wie  durch  das  Etatsgesetz  der  Wille  des  Staates  vorher  ausgesprochen
wird,  so  gelangt  er  durch  die  Indemnitätsertheilung  als  Genehmigung  nachträglich
  zum  Ausdruck  und  diese  steht  an  Rechtswirkung  und  Bedeutung
jenem  —  dem  Etatsgesetz  —  ebenso  gleich,  wieim  Civilrecht  die  Ratihabition
dem  Mandat.  Dass  aber,  wer  den  erklärten  Willen  des  Staates  vollzieht,
wer  Handlungen  vornimmt,  denen  der  Staat  den,  Charakter  staatlicher
Rechtsgeschäfte  aufgeprägt  hat,  die  Rechte  dieses  selben  Staates  durch  diese
selben  Handlungen  nicht  verletzt  und  eine  Ersatzpflicht  für  ihn  nicht  entsteht,
  ist  ein  eben  so  klarer  und  zweifelloser  Satz,  wie  die  triviale  Wahrheit,
dass  eine  rechtmässige  Handlung  nicht  --  rechtswidrig  ist.

2.  Unteilbarkeit  von  Gesammtstimmen.

In  der  Metropole  der  Rheinprovinz  förderten  die  letzten  im  November
1885  stattgehabten  Stadtverordnetenwahlen  der  ersten  Abtheilung  folgendes
Resultat.  Es  übten  das  Wahlrecht  aus  286  Wähler;  vier  Stadtverordnete
waren  zu  wählen;  es  wurden  859  Stimmen  abgegeben;  es  entfielen  auf  F.
195  Stimmen,  auf  v.  R.  195  Stimmen,  auf  K.  193  Stimmen,  auf  Schm.
139  Stimmen,  auf  H.  128  Stimmen,  während  9  Stimmen  sich  zersplitterten.
Bei  der  Feststellung  des  Wahlresultats  wurden  unter  Fixirung  der  absoluten
Majorität  auf  108  und  demnach  in  Gemässheit  $  25  Rheinischen  St.-O.
F.,  v.  R.,  K.  und  Schm.  als  gewählt  erklärt.  Auf  ergangenen  Wahlprotest
($  26  Rh.  St.-O.)  hin  wurde  hierauf  seitens  der  Aufsichtsbehörde  Stichwahl
zwischen  Schm.  und  H.  angeordnet,  mit  der  kaum  verständlichen  Begründung
dass  „nach  den  Regeln  der  doktrinellen  Interpretation  der  Gesetze“  (!?)  unter
den  „Stimmen“  des  825  die  überhaupt  ausgeübten  Wahlrechte  zu  verstehen
seien  und  ihre  Zahl  demnach  mit  der  der  Wähler  zusammenfalle.  Nachdem
diese  Stichwahl  zu  Gunsten  Schm.'s  ausgefallen,  fasste  demnächst  die  Stadtverordnetenversammlung
  eine  Resolution  „Die  Königliche  Regierung  zu
ersuchen,  dahin  zu  wirken,  dass  im  Wege  der  Gesetzgebung  genauere  Bestimmungen
  bezüglich  der  Feststellung  des  Wahlresultats  erlassen  würden.“

”)  Vgl.  Ges.-S.  f.  d.  K.  Pr.  St.  v.  1866,  S.  563.