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Demgegenüber  bestreiten  wir  die  Nothwendigkeit  einer  Ergänzung  des
bestehenden  Rechts,  ebenso  wie  die  Richtigkeit  der  der  Entscheidung  der
Aufsichtsbehörde  zur  Stütze  dienenden  Begründung.  Vielmehr  vermag  eine
richtige  Erkenntniss  des  positiven  Rechts  zu  einer  völlig  zweifelsfreien
Lösung  der  streitigen  Rechtsfrage  zu  führen.

Die  Einheit  der  mehreren  —  vorliegend  4  —  vom  Wähler  abzugebenden
Stimmen  ist  keineswegs  eine  blos  formelle,  gewissermaassen  prozessuale,  eine
blosse  Einheit  des  Wahlgangs,  in  dem  die  mehreren  selbständigen  Stimmen
verbunden  wären.  Die  Einheit  ist  eine  materielle,  der  Zusammenhang  der
mehreren  Einzelstimmen  ein  materieller,  sie  erscheinen  zu  einer  Gesammtstimme
  vereinigt.  Diese  bildet  den  Inhalt  des  Wahlrechts,  nicht  die  Summe
der  Einzelstimmen.  Letztere  bestehen  nicht  unabhängige  von  einander,
können  nicht  jede  für  sich,  bezw.  einzeln,  sondern  nur  als  Theile  der
Gresammtstimmen  abgegeben  werden.  Denn  deren  Umfang  ist  ebenso,
wie  die  Art  ihrer  Ausübung  (ob  öffentlich  oder  geheim  u.  s.  w.)  objektivrechtlich
  festgestellt  und  kann  ebensowenig  wie  diese  durch  das  subjektive
Wollen  des  einzelnen  Wählers  geändert  bezw.  beschränkt  werden.  Ihm
bietet  sich  die  Gesammtstimme  als  Inhalt  eines  untheilbaren  Rechts,  das  er
ganz  oder  gar  nicht  ausüben  kann,  aus  dem  er  keinen  Theil  —  gleichviel
ob  !/  oder  °/k  —  ausscheiden  kann.

Die  Verkennung  dieses  Untheilbarkeitsprincips,  auf  Grund  deren  und
zwar  gemäss  jahrelanger  Uebung  die  völlige  Selbständigkeit  der  Einzelstimmen
als  Individualstimmen  ohne  jeden  Zusammenhang  mit  der  Gesammtstimme
anerkannt  wurde,  war  die  Fehlerquelle,  die  zur  Feststellung  eines  falschen
Wahlresultats  führen  musste.  Allein  so  sehr  anderseits  seine  Erkenntniss
die  nothwendige  Voraussetzung,  so  wenig  vermag  sie  allein  eine  genügende
Grundlage  einer  richtigen  Entscheidung  zu  bieten.  Ein  anderes  ist  die  Erkenntniss
  eines  Princips,  ein  anderes  die  Ziehung  seiner  Konsequenzen;
jenes  kann  feststehen,  diese  können  zweifelhaft  sein.  Das  Untheilsbarkeitsprincip
an  sich  beantwortet  noch  nicht  die  Frage  nach  den  Wirkungen  seiner  Verletzung
  bezw.  Nichtbeachtung.  Welche  Folgen  knüpfen  sich  an  die  theilweise
  Abgabe  der  Gesammtstimme,  an  die  partielle  Ausübung  des  Wahlrechts?


Nach  der  Intensität  des  Zusammenhangs,  der  zwischen  den  Einzelstimmen,
  die  als  Theile  die  Gesammtstimme  zusammensetzen,  besteht,  lassen
sich  zwei  Grade  der  Untheilbarkeit  denken,  die  wir  etwa  durch  die  Begriffe
absolute  und  relative  Untheilbarkeit  unterscheiden  können.

1)  Absolute  Untheilbarkeit.  Der  Zusammenhang  zwischen  den  Einzelstimmen
  könnte  so  gedacht  werden,  dass  ihre  nur  theilweise  Abgabe  ohne
jede  rechtliche  Bedeutung,  völlig  wirkungslos  und  nichtig  sei.  Die  juristische
Konstruktion  würde  dieses  Verhältniss  entweder  so  aufzufassen  haben,  dass
die  Wirkung  der  bereits  abgegebenen  Einzelstimmen  suspendirt  sei  bis  das
Wahlrecht  ganz  ausgeübt  worden,  und  erst  dann  alle,  wiewohl  successiv
abgegebenen  Stimmen  zugleich  Rechtskraft  erlangten,  oder  aber  so,  dass  die