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bereits  rechtskräftig  abgegebenen  Stimmen  durch  die  Nichtabgabe  der  ferneren
oder  letzten  mit  rückwirkender  Kraft  nichtig  würden.  Die  Wirkung  aller
Vorstimmen  wäre  bedingt,  sei  es  suspensiv,  sei  es  resolutiv  bedingt  durch  die
Abgabe  bezw.  Nichtabgabe  der  Schlussstimme.  Dann  und  dadurch  erst  ist  die
Gesammtstimme  voll  ausgeübt  und  sind  infolge  dessen  auch  die  Einzelstimmen
rechtsbeständig.  Ein  solches  Abhängigkeitsverhältniss  zwischen  den  Einzelstimmen,
  so  sehr  es  juristisch  konstruirbar  ist,  ist  aber  unvereinbar  mit  dem
positiven  Recht.  Nach  diesem  Princip  der  absoluten  Untheilbarkeit  muss  nämlich
  stets  zwischen  der  Zahl  der  Gesammtstimmen  und  der  Einzelstimmen  verhältnissmässige
  Kongruenz  bestehen,  d.  h.  vorliegend  sie  müssen  sich  verhalten
wie  1:4.  Dadurch  aber,  dass  die  Rheinische  St.-O.  im  826  den:  Fall  regelt,
„dass  sich  bei  der  ersten  Abstimmung  nicht  für  so  viele  Personen,  als  zu
wählen  sind,  die  absolute  Stimmenmehrheit  ergeben  hat“  setzt  sie  die  Möglichkeit
  einer  Inkongruenz  zwischen  der  Zahl  der  Gesammtstimmen  und  der
Einzelstimmen,  widerspricht  somit  dem  Princip  der  absoluten  Untheilbarkeit.

2)  Es  bietet  sich  sonach  nur  die  zweite  Möglichkeit,  dass  die  Untheilbarkeit
  der  Gesammtstimme  eine  relative  ist,  deren  Wirkungen  wir  folgendermaassen
  konstruiren.  Unsere  Konstruktion  geht  davon  aus,  dass  die  Gesammtstimme
  als  das  Wahlrecht  an  sich,  als  abstrakte  Einheit  von  den  konkreten
Einzelstimmen  zu  trennen  ist,  welche  ihr  zwar  erst  realen  Inhalt  verleihen,
sie  aber  nicht  erst  konstituiren;  sie  folgen  aus  ihr,  sie  bilden  sie  nicht.
Demnach  ist  sie  nicht  erst  mit  und  durch  Abgabe  der  Schlussstimme  ausgeübt,
  sie  wird  vielmehr  schon  durch  einen,  den  ersten  Stimmakt  vollzogen.
Dementsprechend  hat  die  Abgabe  der  ersten  Einzelstimme  eine  doppelte
oder  mittelbar  dreifache  Wirkung:  erstens  Abgabe  einer  Einzelstimme,
zweitens  Ausübung  des  Wahlrechts  an  sich,  so  dass  der  Wähler  von  ihr
nicht  mehr  zurücktreten  kann  und  infolge  dessen  drittens  Begründung  einer
Wahlpflicht  für  die  folgenden  Einzelstimmen.  Diese  Wahlpflicht  ist  keine
absolute,  sondern  eine  relative.  Sie  hat  zum  Gegenstand  nicht  die  Gesammtstimme
  als  Ganzes,  sondern  die  einzelnen  Theile  derselben,  die  Einzelstimmen.
Ist  jene  kraft  Wahlrechts  vollzogen,  so  müssen  diese  kraft  Wahlpflicht,
die  eine  durch  die  Ausübung  des  Wahlrechts  freiwillig  übernommene  ist,
abgegeben  werden.  Das  ist  der  juristische  Gehalt  der  im  $  24  der  Rhein.
St.-O.  aufgestellten  Norm:  „Der  Wähler  hat  so  viele  Personen  zu  bezeichnen,
als  zu  wählen  sind“.

Mag  auch  in  ihrer  Entstehung  diese  übernommene  Wahlpflicht  von
der  absoluten  sich  unterscheiden,  so  doch  nicht  in  ihrem  Bestande  und  hinsichtlich
  der  Wirkungen  ihrer  Verletzung.  Würden  demnach  in  letzterer
Beziehung  für  die  absolute  Wahlpflicht  Rechtsgrundsätze  bestehen,  so  würden
dieselben  auf  die  zwar  nur  im  Zusammenhang  entstehende,  aber  inhaltlich
und  gegenständlich  gleichartige  relative  Wahlpflicht  zwanglos  übertragen
werden  können.  Allein  u.  W.  besteht  nirgend  im  deutschen  Öffentlichen
Recht  die  absolute  Wahlpflicht,  so  dass  wir  nicht  auf  induktiver  Grundlage
allgemeine  Rechtsgrundsätze  rücksichtlich  ihrer  Verletzung  gewinnen  können,