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sondern  aus  dem  Zwecke  der  Wahlpflicht  deduciren  müssen,  wobei  wir  uns

der  künstlichen  Natur  des  angewandten  Konstruktionsmittels  —  Fiktion
eines  nicht  bestehenden  Rechtsinstituts,  um  dadurch  ein  bestehendes,  das
von  jenem  nur  eine  Unterart,  zu  erkennen  —  voll  bewusst  sind.  Der  einfache

  Zweck,  den  der  Gedanke  der  Wahlpflicht  bezielt,  ist  Begründung  eines
rechtlich  nothwendigen  Kongruenzverhältnisses  zwischen  der  Gesammtzahl
der  abgegebenen  Stimmen  und  der  bestehenden  Stimmrechte.  Soviel  Stimmrechte,
  soviel  Stimmen!  Dieses  Deckungsverhältniss  kann  als  gewissermaassen
objektive  Institution  durch  Handlungen  bezw.  Unterlassungen  der  einzelnen
Wähler  nicht  aufgehoben  werden.  Eine  Verletzung  der  Wahlpflicht  würde
demnach  —  abgesehen  von  etwaigen  strafrechtlichen  Folgen  —  in  specifisch
öffentlich-rechtlicher  Hinsicht  keinen  störenden  Einfluss  auf  jenen  als  Norm
geltenden  Satz:  Soviel  Stimmrechte,  soviel  Stimmen  ausüben  können.  Mangels
einer  reellen  Zwangsvollstreckung  gegen  den  Wahlpflichtigen  wird  seine  Wahlpflicht
  als  ausgeübt  fingirt,  seine  Stimme  als  abgegeben  fingirt  ®).  Sie  zählt,  da
ihr  die  Fietion  ihrer  Abgabe  keinen  bestimmten  politischen  Werth  verleihen
kann,  nicht  als  reelle  Stimme  mit  bestimmtem  Inhalt,  sondernals  abstrakte  Stimme
mit®),  und  wird  einer  wirklich  abgegebenen  Stimme  völlig  gleich  geachtet  !°).

In  derselben  Weise  nun  wie  die  Vollstreckung  der  absoluten  Wahlspflicht,
  muss  auch  die  der  relativen,  die  sich  auf  die  Einzelstimmen  einer  bereits
ausgeübten,  untheilbaren  Gesammtstimme  bezieht  durch  Fiktion  der  nicht
abgegebenen  Einzelstimmen  vollzogen  werden,  die  demnach  als  abstrakte
Stimmen  gleich  den  reellen  Stimmen  bei  Berechnung  der  Gesammtzahl  der
Stimmen  und  Bestimmung  der  Majorität  mitzählt.  Hatten  demnach  im
vorliegenden  Rechtsfall  286  Wähler,  die  insgesammt  4  Mal  286  Stimmen
abgeben  mussten,  nur  859  Stimmen  abgegeben,  so  war  die  Gesammtzahl  der
Stimmen  nicht  859,  die  Majorität  nicht  108  (welche  demnach  von  mehr  als
4  Kandidaten  erreicht  wurde!),  sondern  die  Gesammtzahl  der  Stimmen  war
unter  Hinzuzählung  der  folge  der  Untheilbarkeit  der  Gesammtstimmen  pflichtgemäss
  abzugebenden  und  bei  Nichtabgabe  als  abgegeben  zu  fingirenden
abstrakten  Stimmen  auf  4  Mal  286,  d.  i.  1144  und  die  Majorität  auf  144
festzusetzen.  Es  hatten  demnach  nur  die  drei  Kandidaten  mit  195,  195,  193

6)  Vgl.  auch  Reichsecivilprozessordnung  $  779:  „Ist  der  Schuldner  zur
Abgabe  einer  Willenserklärung  verurtheilt,  so  gilt  die  Erklärung  als
abgegeben,  sobald  das  Urtheil  die  Rechtskraft  erlangt  hat.“

®,  Ein  bei  aller  Verschiedenheit  des  Inhalts  formell-logisch  verwandter
Gedanke  ist  der  des  römischen  Erbrechts,  dass  der  exheredatus  bei  der
Bestimmung  des  Pflichttheils  der  Notherben  als  Erbe  mitzählt:  wie  hier  der
abstrakte  Erbe  ohne  reelles  Erbrecht  zur  Bestimmung  der  Gesammtzahl  der
Erben  mitzählt,  so  dort  die  abstrakte  Stimme  ohne  reellen  Inhalt  zur  Bestimmung
  der  Gesammtzahl  der  Stimmen.

1%)  Der  etwaige  Einwand,  dass  bei  geheimen  Wahlen  weisse  Zettel,  die
doch  gerade  die  Funktion  einer  solchen  abstrakten  Stimme  haben  sollen,
ungültig  seien,  ist  nicht  stichhaltig,  da  es  sich  hierbei  um  die  Ausübung
eines  Wahlrechts  in  unzulässiger  Art,  hier  dagegen  um  die  Vollstreckung
einer  Wahlpflicht  in  der  einzig  möglichen  Form  der  Fiction  handelt.