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die  absolute  Majorität  erreicht;  die  anderen  Kandidaten  hatten  sie  nicht
erreicht  —  ein  Fall,  der  ja  mit  dem  Princip  der  relativen  Untheilbarkeit
wohl  vereinbar  ist  —  und  war  deshalb  eine  Stichwahl  in  Gemässheit  des
8  25  der  Rhein.  St.-O.  zwischen  ihnen  anzuordnen.

Es  muss  zugegeben  werden,  dass  die  dieser  Entscheidung  zu  Grunde
liegende  juristische  Konstruktion  eine  keineswegs  einfache  und  durchsichtige
ist,  keineswegs  den  „Gesetzen  der  juristischen  Schönheit“  entspricht.  Allein,
dürften  wir  es  überhaupt  wagen,  auf  unseren  bescheidenen  Konstruktionsversuch
  jene  Gesetze  der  juristischen  Konstruktion,  wie  sie  der  grosse  Meister
der  deutschen  Jurisprudenz  zuerst  erkannt  und  zu  klassischer  Darstellung
gebracht  hat  !!'),  anzuwenden,  so  würden  wir  uns  der  Erfüllung  eines  und  zwar
des  ersten  und  wichtigsten  jener  Gesetze  voll  bewusst  sein:  des  „Gesetzes
der  Deckung  des  positiven  Stoff’s“.  Wir  würden  dies  nicht  betonen,  wenn
nicht  die  Möglichkeit  dieser  Deckung  bestritten  und  von  maassgebender
Stelle  die  Ausfüllung  einer  Lücke  im  positiven  Recht  begehrt  worden  wäre,
welche  unter  der  Arbeit  der  Rechtswissenschaft  verschwindet.

d.  „Titulus  patrimonii“  und  „titulus  mensae“  im  preussischen  Staatsreoht.

Die  Voraussetzungen  der  Anstellung  im  preussischen  Staatsdienst  wurden
früher  für  alle  Staatsämter  durch  den  Nachweis  moralischer  und  intellektueller
Betähigung  erfüllt;  bestimmt  geartete  Rechtsverhältnisse,  familienrechtliche,
vermögensrechtliche  u.  a.,  waren  für  die  Anstellung  nicht  erforderlich:  in
dieser  Richtung  war  sie  vollständig  voraussetzungslos..  Eine  Aenderung
dieses  Rechtszustandes  ist  für  eine  mehrere  Tausende  umfassende  Klasse  von
Staatsbeamten  durch  die  Justizministerialverfügung  vom  5.  Mai  1883  hewirkt
worden,  welche  im  $  14  als  Voraussetzung  der  Anstellung  als  Referendar
„den  überzeugenden  Nachweis,  dass  dem  sich  Meldenden  tür  die  Dauer  von
fünf  Jahren  die  zum  standesgemässen  Unterhalt  erforderlichen  Mittel  gesichert
sind“  erfordert.  Die  verfassungsmässige  Zulässigkeit  und  Rechtsgültigkeit
dieser  Norm  soll  hier  nicht  geprüft  werden:  es  bedarf  dessen  um  so  weniger,
als  durch  Anerkennung  ihrer  Rechtsgültigkeit  seitens  der  gesetzgebenden
Faktoren  und  ununterbrochene  mehrjährige  Anwendung  ihre  Geltungskraft
fest  begründet  und  über  allen  Zweifel  erhoben  ist.  Sie  ist  uns  eine  gegebene
rechtliche  Thatsache,  die  als  solche  nur  Objekt  der  juristischen  Konstruktion  ist.

Der  Gedanke,  Vermögensrechtsverhältnisse  zur  Voraussetzung  des
Amtserwerbes  zu  erheben,  hat  im  Kirchenrecht  zur  Ausbildung  der  sogenannten
Ordinationstitel  geführt.  Neben  dem  ursprünglich  allein  zulässigen  titulus
beneficii  bildete  sich  als  subsidiärer  Titel  der  sogen.  titulus  patrimonii,  welcher
in  bestimmt  gearteten  Vermögensrechten  des  ordinandus  bestand,  und  in
der  Praxis  der  titulus  mensae  (Tischtitel),  welcher  auf  dem  gehörig  beurkundeten
  und  verbürgten  Versprechen  eines  Dritten,  dass  er  den  Unterhalt  des
Geweihten  übernehme,  beruhte  !2).

 

1)  Vgl.  Inerme,  Geist  des  R.-R.  $  4
1“)  Vgl.  Richter,  Kirchenrecht  (3.  2  8  9.