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Unschwer  lässt  sich  in  jener  ministeriellen  Bestimmung  eine  Uebertragung
  oder  doch  Anwendung  jenes  im  Kirchenrecht  ausgebildeten  Gedankens
auf  das  Staatsrecht  erkennen;  sie  begreift  sowohl  den  titulus  patrimoniü  als
den  titulus  mensae  in  sich:  beide  bilden  genügende  Voraussetzungen  des
Amtserwerbs..  Während  aber  der  hier  geschaffene  staatsrechtliche  titulus
patrimonü  ein  juristisch  einfacher  ist,  zu  dessen  Konstruktion  nur  der
juristische  Begriff  des  Vermögens  ohne  die  ihm  im  Kirchenrecht  gezogenen
Grenzen  erforderlich  ist,  ist  der  titulus  mensae  insoferne  zusammengesetzter
Natur,  als  er  ein  ferneres  Rechtsverhältniss  voraussetzt,  das  ihn  geschaffen
hat.  Welcher  Art  dieses  den  titulus  mensae  begründende  Rechtsverhältniss
ist,  das  gerade  desshalb,  weil  es  die  Voraussetzung  eines  von  ihm  abhängigen
Beamtenverhältnisses  bildet,  jedenfalls  öffentlichrechtliche  Bedeutung  besitzt  !®),
bedarf  einer  juristischen  Untersuchung  um  so  mehr,  als  in  der  einzigen  hierüber
  bis  jetzt  ergangenen  reichsgerichtlichen  Entscheidung  (des  V.  Civilsenats
vom  30.  Mai  1885)  sein  Rechtscharakter  u.  E.  völlig  verkannt  ist  und  dadurch
  die  Gefahr  entsteht,  dass  dem  neuen  titulus  mensae  von  vornherein
eine  falsche  und  zu  enge  Grundlage  gegeben  werde.  Der  Thatbestand  des
citirten  Urtheils  war  in  Kürze  folgender:  Der  Rentier  G.  hatte  seinen  Sohn
Jura  studiren  lassen,  ihn  auch  während  der  Studienzeit  unterstützt  und,
nachdem  der  Sohn  das  Referendariatsexamen  bestanden  hatte,  ihm  behufs
seiner  Aufnahme  in  den  Staatsdienst  ein  Sustentationsattest  ausgestellt.
Später  fiel  dem  Rentier  G.  die  Unterhaltung  seines  Sohnes  lästig  und  er
forderte  seinen  Sohn  auf,  die  höhere  juristische  Carriere  aufzugeben  und  sich
seinen  Unterhalt  im  Bureau-  oder  Kanzleidienst,  als  Korrespondent  oder
Buchhalter  selbst  zu  verdienen.  Der  Sohn  ging  auf  diesen  väterlichen  Vorschlag
  nicht  ein,  sondern  blieb  seinem  Berufe  treu  und  klagte  gegen  seinen
Vater,  welcher  nunmehr  die  fernere  Bestreitung  des  Unterhaltes  seines  Sohnes
ablehnte.  Die  gegen  die  Verurtheilung  eingelegte  Revision  des  Vaters
wurde  vom  Reichsgericht  zurückgewiesen.  Die  Gründe  führen  im  Wesentlichen
  aus,  dass  der  Berufungsrichter  keine  Rechtsnorm  verletzt  habe,  indem
er  bei  der  Anwendung  der  $$  251,  252  Th.  I.  Tit.  2  des  A.  L.-R.  deren
Voraussetzung  „dass  das  Unvermögen  —  des  Klägers  —  sich  selbst  zu  ernähren,
  unverschuldet  entstanden“  als  vorhanden  annimmt;  hieraus  folge,  dass
der  Vater  seinen  Sohn,  so  lange  jene  Voraussetzung  vorliege,  also  während
der  Dauer  des  Vorbereitungsdienstes,  anständigen  Unterhalt  zu  verabreichen
verpflichtet  sei.

Das  Reichsgericht  gründet  demnach  seine  Entscheidung  wesentlich  auf
das  familienrechtliche  Verhältniss  zwischen  Vater  und  Sohn,  indem  es  offenbar
  das  „Sustentationsattest“  für  völlig  bedeutungs-  und  wirkungslos  hält;
für  jene  Fälle,  wo  ein  solches  Verhältniss  überhaupt  nicht  vorliegt,  bietet

18)  Ebenso,  wie  das  durch  die  Kautionsbestellung  geschaffene  Pfandrechtsverhältniss,
  das  trotz  seines  an  sich  privatrechtlichen  Charakters  wegen
seines  bedingenden  Zusammenhanges  mit  dem  öffentlichrechtlichen  Beamtenverhältniss
  mit  Recht  in  Staatsrechtssystemen  —  z.  B.  bei  Lapannp  —  Erörterung
  findet.