—  307  —

es  überhaupt  keine  Stütze.  Aber  nicht  blos  zu  eng  und  schmal  ist  die
Basis,  auf  die  es  den  neuen  titulus  mensae  gründet,  sie  ist  auch  für  den
gegebenen  Umfang  unhaltbar.  Dass  die  Erwerbsunfähigkeit  des  Sohnes  „unverschuldet“
  entstanden,  ist  juristisch  falsch.  Denn  ein  Zustand,  der  durch
die  freie  That  und  bewusste  Handlung  des  Handelnden  begründet  worden
ist,  ist  von  diesem  „verschuldet“.  Selbstverständlich  besitzt  der  Begriff  „verschuldet*
  bezw.  „Schuld“  hier  keine  kriminalrechtliche  Bedeutung  —  ist
doch  die  verschuldete  Erwerbsunfähigkeit  in  den  wenigsten  Fällen  Deliktsfolge
  —  sondern  lediglich  jene  allgemeine  juristische,  die  er  stets  besitzt,
wo  die  „eigene  Schuld*  einen  Ausschliessungsgrund  für  Ansprüche  gegen
Dritte  bildet.  Es  bedeutet  das  „Verschulden“  in  diesem  Zusammenhang,  dass
die  „verschuldeten*  'Thatsachen  oder  persönlichen  Zustände  gewollt,  sei  es
vorsätzlich,  sei  es  fahrlässig  gewollt  sind,  dass  sie  durch  den  Willen,  die
Handlung  dessen,  den  das  „Verschulden“  trifft,  bewirkt  und  verursacht  sind,
nicht  durch  unglückliche  Ereignisse.  Derjenige  nun,  der  freiwillig,  kraft
Rechtsgeschäfts,  nicht  etwa  gezwungen,  wie  der  Soldat,  dessen  Erwerbsunfähigkeit
  demnach  allerdings  eine  unverschuldete  ist,  sondern  durch  einen
Akt  freier  Berufswahl  in  einen  Staatsdienst  eintritt,  der  an  sich  ertraglos
ist  und  desshalb  Erwerbsunfähigkeit  bewirkt,  der  hat  diese  Erwerbsunfähigkeit
  ebenso  gewollt,  wie  das  begründete  Staatsdienerverhältniss  selbst,  mit
dem  jene  nothwendig  verbunden  ist;  er  hat  beide  Folgen  seiner  Handlung
—  des  Eintritts  in  diesen  Staatsdienst  —  bewirkt  und  herbeigeführt,  er  hat
sie  verschuldet,  d.  h.  er  hat  sie  gewollt  und  zwar  hier  vorsätzlich  gewollt.
Auch  nicht  in  Verbindung  mit  der  Genehmigung  des  freigewählten  Berufes
seitens  des  Vaters  vermag  die  durch  seinen  Willen  und  seine  eigene  Handlung
  bewirkte  Erwerbsunfähigkeit  des  Sohnes  eine  Unterhaltspflicht  des
Vaters  zu  begründen.  Allerdings  ist  der  Vater  an  die  ertheilte  Berufsgenehmigung,
  deren  es  wegen  Minderjährigkeit  oder  väterlicher  Gewalt  bedarf,
wofern  er  auf  sein  einseitiges  Berufsbestimmungsrecht  verzichtet,  wie  an
einen  zweiseitigen  Vertrag  gebunden,  so  dass  er  sie  nicht  willkürlich  widerrufen
  kann.  Allein  die  Berufsgenehmigung,  so  intensiv  auch  ihre  Wirkung
und  Verpflichtungskraft  unzweifelhaft  ist,  erstreckt  sich  extensiv  nicht  über
ihr  Objekt  hinaus,  und  begründet  ebensowenig  eine  davon  ganz  verschiedene
Unterhaltspflicht,  wie  die  Heirathseinwilligung  an  sich  eine  Dotationspflicht
oder  die  Einwilligung  zur  Auswanderung  eine  Pflicht  zur  Erstattung  der
Auswanderungskosten  bewirkt.  Solche  vormundschaftliche  Genehmigung
hat  zum  Gegenstand  lediglich  die  vom  Sohn  vorzunehmende  Handlung,
gleichviel  ob  privatrechtlicher  oder  Öffentlichrechtlicher  Natur,  ohne  jedoch
irgend  welche  vermögensrechtliche  Verpflichtung  zur  Erstattung  der  durch
jene  Handlungen  bewirkten  Kosten  zu  begründen.  Weder  die  Genehmigung
des  Berufs  bezw.  des  Eintritts  in  das  Referendariatsamt  an  sich,  noch  die  vom
Sohn  gewollte  und  verschuldete  Erwerbsunfähigkeit,  noch  diese  beiden  Umstände
  verbunden,  vermögen  eine  Unterhaltspflicht  des  Vaters  zu  begründen.

Vielmehr  beruht  der  neue  titulus  mensae  auf  einer  anderen,  festeren