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und  breiteren  Rechtsgrundlage,  deren  Feststellung  ihm  selbst  grössere
Sicherheit  und  juristische  Bestimmtheit  verleiht  und  demnach  eine  Frage
des  öffentlichen  Rechts  ist.  Diese  Rechtsbasis  ist  der  zwischen  dem  Bewerber
um  das  Staatsamt  und  einem  Dritten  —  gleichviel  ob  Vater  oder  Fremder
—  abgeschlossene  und  durch  das  Sustentationsattest  beurkundete  Vertrag,
welcher  ein  selbständiges  und  von  irgend  welchen  anderen  unter  den  contrahirenden
  Subjekten  bestehenden  Rechtsbeziehungen  unabhängiges  obligatorisches
  Rechtsverhältniss  begründet.  Dieser  Vertrag  hat  die  Natur  eines
Alimentationsvertrags,  der  zwischen  verschiedenartigsten  Subjekten,  gleichviel
ob  sie  durch  familienrechtliche  oder  nur  freundschaftliche  Beziehungen  verbunden

  sind,  zu  den  verschiedenartigsten  Zwecken  —  sei  es  zur  Sicherung
der  Existenz  überhaupt,  sei  es  zur  Ermöglichung  eines  liberalen  Berufs  wie
vorliegend  —  abgeschlossen  werden  mag.  Dass  in  der  Regel  Vater  und

Sohn  die  Subjekte  des  zur  Schaffung  des  titulus  mensae  abgeschlossenen
Vertrags  sind,  vermag  seine  Wirkung  im  Vergleich  zu  anders  gearteten
Fällen  ebensowenig  zu  erhöhen  wie  sie  andererseits  aus  dem  davon  durchaus
getrennten  Familienrechtsverhältniss  abgeleitet  werden  könnte.  Es  besteht
das  durch  den  Alimentationsvertrag  begründete  Vertragsverhältniss  als  selbständiges
  Rechtsverhältniss  und  muss  vor  jeder  verwirrenden  Vermischung
mit  ihm  bewahrt  werden.  Und  nur  dadurch  unterscheidet  sich  dieser
Alimentationsvertrag  von  andern,  dass  sein  Abschluss  nicht  blos  eine
faktische  Nothwendigkeit,  sondern  eine  rechtliche  und  gesetzlich  erforderliche
Voraussetzung  der  Anstellung  im  Staatsdienst  ist  und  dadurch  in  den  Zusammenhang
  mit  dem  öffentlichen  Recht  tritt,  ohne  jedoch  selbst  eine
öffentlichrechtlicheVerpflichtung  zu  begründen).  Ebenso  wenig  hat  er  die  Natur
eines  Vertrags  zu  Gunsten  Dritter  mit  dem  Staat,  der  demnach  ein  unmittelbares
  Klagrecht  erwürbe.  Der  Staat  ist  nicht  Vertragssubjekt.  Er
erfordert  für  den  Referendar  als  Voraussetzung  der  Anstellung  im  Staatsdienst
  mangels  eigenen  ertragbringenden  Vermögens  (titulus  patrimonii)  den
Abschluss  eines  Alimentationsvertrags,  dessen  Urkunde  er  nur  als  Depositar
bewahrt,  mit  irgend  einem  zahlungs-  und  leistungsfähigen  Subjekt:  so  wird
der  titulus  mensae  begründet.

14)  Wie  eine  solche  das  „verwandte  Sustentationsattest“,  dessen  der  Einjährig-Freiwillige
  bedarf,  zweifellos  bewirkt.  Da  hier  die  Alimentationspflicht
nicht  Voraussetzung  des  freiwilligen  Erwerbs  eines  Staatsamts,  sondern  der
Erfüllung  einer  an  sich  nothwendigen  Staatsbürgerpflicht  in  einer  bestimmten
  Art  und  Zeit  bildet,  so  kann  diese  Leistung,  die  nachdem  sie  einmal  als
solche  begonnen,  untheilbar  ist,  nicht  von  einem  privatrechtlichen  Vertragsverhältniss
  zwischen  dem  Leistungssubjekt  und  einem  Dritten  abhängig  sein.
Jene  Alimentationspflicht  ist  daher  im  Gegensatz  zu  der  unserem  titulus
mensae  zu  Grunde  liegenden  keine  vertragsmässige,  sondern  eine  öffentlichrechtliche,
  durch  freiwillige  Uebernahme  begründete,  die  nicht  vom  Alimentationsberechtigten
  im  Wege  des  Civilprozesses,  sondern  vom  Staat  im
Wege  des  Verwaltungsverfahrens  geltend  gemacht  werden  kann.  Im  Zusammenhang
  des  Militärrechts  würde  sie  als  freiwillig  übernommene  Militärlast

  (Einquartierungslast)  im  Gegensatz  zu  der  nothwendigen  zu  konstruiren
  sein.