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die  reife  Frucht  langer  und  eifriger  Vorarbeiten.  Es  ist  daher  wohl  kaum
nöthig,  der  Schrift  die  üblichen  Lobesprädikate  zu  ertheiler  und  ihr  diejenigen
Eigenschaften  einzeln  nachzurühmen,  welche  jede  echt  wissenschaftliche,  mit
Ernst  auf  die  Erkenntniss  der  Wahrheit  gerichtete  Forschung  an  sich  tragen
muss;  es  genügt  auszusprechen,  dass  die  vorliegende  Monographie  eine  solche
von  echter  Wissenschaftlichkeit  getragene  Leistung  ist.

Wenden  wir  uns  nun  dem  Inhalt  der  Schrift  zu  und  betrachten  wir
die  vom  Verfasser  gegebene  Lösung  der  Aufgabe.  Zur  Orientirung  möge
zunächst  eine  Uebersicht  des  Inhaltes  dienen.

Die  Schrift  zerfällt  in  zwei  Theile:  „grundlegende  Erörterungen“  (S.  2
bis  25)  und  „die  einzelnen  Arten  von  Staatenverbindungen*  (S.  26—137).
Im  ersten  Theil  geht  der  Verfasser  aus  von  einer  Feststellung  des  Staatsbegriffes,
  auf  welche  wir  unten  näher  zurückkommen  werden,  knüpft  daran
Bemerkungen  über  die  Nothwendigkeit  der  Coexistenz  von  Staaten  und  über
die  gegenseitigen  Beziehungen  der  Staaten  und  gibt  eine  allgemeine  Uebersicht
  über  die  Staatenverbindungen.  Dieser  Ausdruck  wird  in  dem  weitesten
Sinne  genommen.  Er  soll  jede  friedliche  Beziehung  zwischen  Staaten
—  und  im  Rechtssinne  jede  durch  Rechtsnormen  geordnete  friedliche  Beziehung
  zwischen  Staaten  —  bezeichnen;  ferner  den  Fall  mitumfassen,  dass
objektives  Recht  gleichmässig  für  zwei  oder  mehrere  Staaten  gilt,  selbst  wenn
diese  Rechtsnormen  nur  das  gegenseitige  feindliche  Verhalten  reguliren  sollen.
Innerhalb  dieses  weiten  Rahmens  können  nun  die  Staatenverbindungen  sehr
verschiedenartige  sein  und  nach  mannigfachen  Gesichtspunkten  von  einander
differiren.  Für  die  juristische  Konstruktion  ist  die  rechtliche  Stellung  der
Gliedstaaten  zu  einander  maassgebend,  und  nach  diesem  Kriterium  unterscheidet
  der  Verfasser  drei  Hauptklassen:  entweder  besteht  gar  keine  Unterordnung
  der  Glieder,  oder  zweitens  die  Glieder  stehen  zu  einander  im  Verhältniss
  der  Ueber-  und  Unterordnung  (einseitige  Abhängigkeitsverhältnisse),
oder  endlich  die  Glieder  sind  einander  nebengeordnet,  aber  einer  höheren
Gesammtgewalt  untergeordnet.  Jede  dieser  Hauptklassen  enthält  wieder
Unterarten  nach  der  vorzugsweise  durch  den  Zweck  bestimmten  Struktur
der  Verbindung.

In  dem  zweiten  Theile  werden  nun  die  einzelnen  Arten  der  Reihe  nach
erörtert.  Der  Verfasser  beginnt  mit  den  einseitigen  Abhängigkeitsverhältnissen,
  welche  er  in  Herrschafts-  und  Schutzverhältnisse  eintheilt;  er  hebt
jedoch  selbst  hervor,  dass  diese  Arten  vielfach  ineinander  übergehen.  Unter
den  „auf  dem  Princip  der  Nebenordnung  beruhenden  Staatenverbindungen“
wird  zunächst  die  „Völkerrechtsgemeinschaft*  erörtert,  zu  deren  Thatbestand
nichts  weiter  erfordert  wird,  als  eine  Gemeinschaft  objektiven  Rechts  zum
Schutz  gegen  willkürliche  Eingriffe  des  einen  Staates  in  die  Rechtssphäre
und  die  vernünftigen  Interessen  des  anderen,  eine  „Friedensordnung“  unter
unabhängigen  Staaten,  ein  Völkerrecht.  Da  dasselbe  aber  nicht  genügt,  um
den  Krieg  unter  den  Mitgliedern  der  Völkerrechtsgemeinschaft  auszuschliessen,
das  Völkerrecht  vielmehr  den  Krieg  rechtlich  anzuerkennen  genöthigt  ist,
so  hat  es  wenigstens  die  Aufgabe,  demselben  die  mit  dem  Zwecke  der  Niederwerfung
  des  Gegners  vereinbaren  Schranken  zu  setzen.  Dieser  allgemeinen
Völkerrechtsgemeinschaft  stehen  gegenüber  alle  intensiveren  Staatenverbindungen,
  die  „völkerrechtlichen  Spezialverbindungen*.  Dieselben  sind  in  ihrer
rechtlichen  Konstruktion  der  Völkerrechtsgemeinschaft  gleichartig  oder  wenig-