—  313  —

stens  nahe  verwandt  und  werden  daher  auch  durch  die  Normen  des  allgemeinen
  Völkerrechts  bestimmt:  aber  es  bestehen  daneben  noch  besondere,  dem
Zwecke  der  Spezialverbindung  entsprechende  Rechtsverbindlichkeiten  der
Mitglieder  zum  Austausch  von  Leistungen,  zur  Duldung  von  völkerrechtlichen
Dienstbarkeiten,  zur  Unterlassung  von  Handlungen.  Eine  noch  engere  Verbindung
  unter  Staaten  wird  aber  erzeugt,  wenn  aus  der  Interessengemeinschaft
  derselben  die  rechtlich  normirte  Gemeinschaft  des  positiven  Handelns
hervorgeht.  Solche  Staatenverbindungen  nennt  der  Verfasser  „Staaten-Associationen“*,
  und  damit  gelangt  er  nun  zu  denjenigen  Gestaltungen,  an
welche  man  wol  bei  dem  Ausdruck  Staatenverbindungen  vorzugsweise  denkt.
Als  das  entscheidende  Kriterium  derselben  stellt  er  auf  die  Rechtspflicht
der  Glieder,  für  einen  und  denselben  ihnen  gemeinsamen  Zweck  in  positiver
Weise  thätig  zu  sein.  Solche  Associationen  sind  entweder  unorganisirt  oder
sie  sind  „Staatengesellschaften  mit  Organsgemeinschaft“  oder  sie  sind,  Staaten-Gemeinwesen“,
  deren  regelmässiger  und  praktisch  wichtigster  Typus  der
„Bund“  ist.  Die  unorganisirten  Staaten-Associationen  gehören  nach  ihrer
Juristischen  Struktur  durchaus  zu  den  völkerrechtlichen  Staatenverbindungen
mit  beiderseitigen  Rechten  und  Pflichten  der  Glieder  und  sind  der  Societät
des  römischen  Privatrechts  völlig  analog;  zu  ihnen  sind  z.  B.  die  Kriegsbündnisse
  zu  zählen.  Die  organisirten  Verbindungen  oder  „Staatenvereine“
sind  charakterisirt  theils  durch  die  Dauer  der  Vereinigung  theils  dadurch,
dass  eine  über  den  einzelnen  Staat  hinausgehende  Organisation  für  die  Erreichung
  des  gemeinsamen  Zweckes  besteht,  dass  sie  „Kollektivorgane*  haben.
Nicht  zu  dieser  Gruppe  rechnet  der  Verfasser  die  sogen.  Personalunion;
denn  die  im  Rechtssinne  zufällige  Gemeinsamkeit  des  Staatsoberhauptes  einer
Mehrzahl  von  Staaten  hat  an  sich  keine  rechtlichen  Wirkungen  für  die  betreffenden
  Staatsgewalten,  ist  also  weder  Ausfluss  noch  Ursache  einer  rechtlichen
  Staatenverbindung.  Es  kann  nun  das  Kollectivorgan  entweder  ein
untergeordnetes  oder  das  Staatsoberhaupt  selbst  sein.  Die  erste  Art  von
Staatenverbindungen  findet  hauptsächlich  Anwendung  für  die  gemeinsame  Ausübung
  von  internationalen  Verkehrsfunktionen  und  für  gemeinsame  Rechtspflege.
  Die  andere  Art  ist  die  sog.  Realunion.  Dieselbe  wird  daher  vom  Verfasser
  zu  den  Staatengesellschaften  und  folglich  zu  den  völkerrechtlichen
Spezialverbindungen  im  weiteren  Sinne  gerechnet.  Die  Rechtspflicht  jedes
der  verbundenen  Staaten  gegenüber  dem  anderen,  deren  Inhalt  die  Gemeinsamkeit
  des  monarchischen  Oberhauptes  bildet,  könne  ebensowohl  durch  Gewohnheitsrecht
  oder  durch  Gesetz  einer  übergeordneten  Staatsgewalt  wie
durch  Vertrag  der  künftigen  Unionsglieder  begründet  werden,  und  es  sei  begrifflich
  irrelevant,  ob  die  gegenseitige  Verpflichtung  in  den  einzelnen  Unionsstaaten
  eine  übereinstimmende  grundgesetzliche  Anerkennung  erhalten  habe
oder  nicht.  Endlich  gelangt  der  Verfasser  zu  denjenigen  Staatenverbindungen,
welche  theoretisch  und  praktisch  die  wichtigsten  sind,  nämlich  zu  den
„Staaten-Gremeinwesen“,  d.  h.  Staatenverbindungen,  bei  welchen  die  einzelnen
Mitglieder  einem  Gesammtwillen  mit  eigenen  Organen  untergeordnet  sind.
Wenn  an  der  Willensbiläung  des  Gemeinwesens  prinzipiell  alle  Gliedstaaten
Theil  zu  nehmen  rechtlich  berufen  sind,  so  nennt  man  die  Staatenverbindung
einen  Bund.  Zu  dieser  Klasse  rechnet  der  Verfasser  den  Staatenbund  und
den  Bundesstaat.  Auch  dem  Staatenbund  legt  der  Verfasser  eigene  Rechts-Persönlichkeit
  und  einen  eigenen,  föderativ  gebildeten  „Organismus*  zu;  er