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sei  kein  blosses  Rechtsverhältniss,  sondern  ein  Rechtssubjekt,  und  zwar  nicht
nur  gegenüber  dritten  Staaten,  sondern  auch  gegenüber  seinen  Mitgliedern.
Den  Beweis  hierfür  findet  der  Verfasser  darin,  dass  der  Staatenbund  nach
Aussen  als  völkerrechtliche  Persönlichkeit,  als  Gesammtmacht  auftrete,  und
dass  die  Bundesversammlung  innerhalb  der  bestehenden  Bundesverfassung
ihre  Beschlüsse  der  Regel  nach  mit  Stimmenmehrheit  fasse  und  dadurch  die
Einzelstaaten,  auch  die  dissentirenden,  endgültig  verpflichte,  sie  auch  zur
Erfüllung  der  Bundespflichten  durch  Exekution  anhalten  könne.  Dagegen
sei  der  Staatenbund  kein  Staat;  denn  er  habe  einen  speziellen  Zweck,  eine
durch  denselben  dauernd  beschränkte  Kompetenz,  die  nicht  ohne  Uebereinstimmung
  sämmtlicher  Bundesglieder  erweitert  werden  könne,  Er  beherrsche
ferner  zwar  die  zu  ihm  gehörenden  Staaten,  aber  er  sei  kein  Gemeinwesen
von  einzelnen  Menschen,  er  habe  kein  Gesammtvolk  zu  seinem  Substrate  und
stehe  zu  den  Bürgern  der  Gliedstaaten  in  keinem  direkten  Verhältniss..  Die
Souveränetät  der  Einzelstaaten  sei  zwar  eine  eingeschränkte,  aber  sie  bilde
doch  die  rechtlich  anerkannte  Regel.  Eine  Gesammtvolksvertretung  sei  schon
durch  die  Nichtexistenz  eines  Gesammtvolkes  ausgeschlossen,  dagegen  wäre
allerdings  eine  aus  Delegirten  der  Landesvertretungen  gebildete  Volksvertretung
  für  Bundesangelegenheiten  zulässig.  Im  Gegensatz  zum  Staatenbund
  sei  der  Bundesstaat  zugleich  Bund  und  Staat;  er  vereinige  hlle
Merkmale  des  Bundes  und  des  Staates,  und  auch  die  Glieder  seien  gleich
dem  Ganzen  wirkliche  Staaten.  Als  wirklicher  Staat  habe  der  Bundesstaat
einen  universellen  Zweck,  aber  freilich  nur  subsidiär,  insoweit  dem  Staatszweck
  durch  die  Gliedstaaten  keine  genügende  Befriedigung  zu  Theil  wird;
sowohl  der  Bundesstaat  als  jeder  Gliedstaat  habe  daher  die  sog.  Kompetenz-Kompetenz.
  Die  Gliedstaaten  seien  durch  ihren  prinzipiell  unbegrenzten
Wirkungskreis  von  kommunalen  Körperschaften  unterschieden.  Völkerrechtliche
  Persönlichkeit  habe  sowohl  der  Bund  als  jeder  Gliedstaat.  Seinem
Doppelcharakter  gemäss  müsse  der  Bundesstaat  ein  zweifaches  persönliches
Substrat  haben;  als  Bund  bestehe  er  aus  Staaten,  als  Staat  sei  er  rechtlich
zusammengesetzt  aus  Menschen.  Glieder  des  Bundesstaats  seien  mithin
sowohl  die  Einzelstaaten  als  die  einzelnen  Menschen.  Unrichtig  sei  es,  den
Gliedstaaten  des  Bundesstaates  Souveränetät  zuzuschreiben,  da  sie  auch  hinsichtlich
  derjenigen  Hoheitsrechte,  welche  ihnen  verblieben  sind,  dem  konstituirrenden
  Willen  des  Gesammtstaats  unterworfen  seien;  eine  Ausnahme
davon  sollen  die  Deutschen  Staaten,  denen  Reservatrechte  zustehen,  für  den
beschränkten  Bereich  dieser  Rechte  machen  und  Preussen  sogar  für  das  ganze
bisher  nicht  von  der  Reichsgewalt  verfassungsmässig  ergriffene  Gebiet,  weil
jede  Erweiterung  der  Reichskompetenz  der  Zustimmung  Preussens  bedarf.
Die  Einzelstaaten  seien  nicht  nur  passiv,  sondern  auch  activ  Glieder  des
Gesammtstaates  und  haben  Mitgliedschaftsrechte.  Der  Bundesstaat  ruhe  nicht
nur  auf  den  Einzelstaaten  wie  der  Staatenbund,  sondern  auch  auf  dem  Gesammtvolke,
  und  habe  die  Befugniss  in  direkten  Zusammenhang  mit  den  einzelnen
  Menschen  zu  treten.  Für  die  letzteren  bestehe  regelmässig  ein  zwiefaches
  Bürgerrecht:  indess  brauche  die  Centralgewalt  von  ihrer  rechtlichen
Herrschaft  über  die  einzelnen  Menschen  nicht  immer  unmittelbaren  Gebrauch
zu  machen,  sondern  sie  könne  sich  auch  der  Vermittelung  der  Einzelstaaten
bedienen.  Endlich  komme  auch  in  der  Organisation  des  Bundesstaates  die
Doppelnatur  desselben  zur  Ausprägung;  weil  er  Bund  sei,  müsse  den  Einzel-