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staaten  ein  bestimmender  Einfluss  auf  die  Gesammtangelegenheiten  zustehen,
weil  er  Staat  sei,  müsse  er  eigene  und  selbstständige  Organe  haben  und
namentlich  sei  eine  einheitliche  Volksvertretung  für  ihn  besonders  geeignet.
Zum  Schluss  geht  der  Verfasser  noch  kurz  auf  die  Frage  der  Entstehung  des
Bundesstaates  und  des  Rechtsgrundes,  auf  welchem  seine  Entstehung  und  seine
Verfassung  beruht,  ein.

Aus  dieser  Uebersicht  ist  das  Tableau  der  Staatenverbindungen  zu
überblicken,  wie  es  sich  nach  der  Konstruktion  des  Verfassers  gestaltet.
Für  die  kritische  Erörterung  können  wir  aber  einen  grossen  Theil  ausscheiden.
  Denn  die  unorganisirten  Vereinigungen  von  Staaten  zu  irgend
einem  besonderen  Zweck,  z.  B.  Kriegsbündnisse,  Post-  und  Eisenbahnvereine,
Vereinigungen  zur  Beobachtung  von  Gestirnen  oder  anderen  Welterscheinungen
u.  8.  w.  bieten  der  juristischen  Betrachtung  keine  begrifflichen  Schwierigkeiten
  dar  und  sind  daher  auch  nicht  der  Gegenstand  rechtsdogmatischer
Kontroversen.  Dasselbe  gilt  im  Wesentlichen  auch  von  den  „Staaten-Associationen
  mit  Kollektivorganen“,  obwohl  freilich  die  Realunion  zu  theoretischen
  Meinungsverschiedenheiten  Anlass  gegeben  hat.  Eine  Diskussion  endlich,
  ob  die  durch  die  gleichmässige  Geltung  von  Völkerrechtsnormen  begründete
Gemeinschaft  unter  mehreren  Staaten  als  eine  „Staatenverbindung“  bezeichnet
werden  könne  oder  nicht,  wäre  ein  blosser  Streit  um  Worte,  Es  bleiben
daher  nur  diejenigen  Staatenverbindungen  übrig,  welche  der  Verfasser  als
„Staaten-Gemeinwesen“  zusammenfasst,  nämlich  Staatenbund  und  Bundesstaat.


Diese  Zusammenfassung  beruht  darauf,  dass  der  Verfasser  auch  dem
Staatenbund  corporative  Natur,  Rechtspersönlichkeit,  eine  Gewalt  über  die
Gliedstaaten  zuschreibt.  Wir  stossen  hier  aber  sofort  auf  eine  eigenthümliche
Schwierigkeit.  Nach  den  eigenen  Worten  des  Verfassers  (S.  88)  ist  der
Staatenbund  ein  Gemeinwesen,  aber  kein  Staatswesen;  er  soll  seinem  Begriff
und  Wesen  nach  Staaten  beherrschen  (S.  94),  zugleich  aber  soll  die  Souveränetät
  der  letzteren  die  rechtlich  anerkannte  Regel  sein  (8.  91).  Wir  sollen
uns  also  ein  Gemeinwesen  vorstellen,  das  über  Staaten  herrscht  und
doch  selbst  kein  Staat  ist;  wir  sollen  die  Vorstellung  einer  rechtlichen
Herrschaft  noch  über  die  souveräne  Staatsgewalt  hinaustreiben  bis  zu  einem
Niveau,  auf  dem  sie  wieder  aufhört,  den  staatlichen  Charakter  zu  haben.  Die
korporative  Vereinigung  von  Privatpersonen  ist  selbst  wieder  eine  Person
des  Privatrechts,  die  korporative  Vereinigung  von  Gemeinden  ist  wieder  ein
Kommunalverband,  die  korporative  Vereinigung  von  Kirchengenossenschaften
ist  wieder  eine  Gesammtkirche  —  dagegen  die  korporative  Vereinigung  von
Staaten  soll  kein  Staat  sein,  sondern  über  den  Begriff  desselben  hinausfallen.
Was  das  für  Gemeinwesen  sind,  deren  Herrschaftsgebiet  erst  oberhalb  der
souveränen  Staatsgewalt  anfängt,  und  welcher  Art  die  Herrschaft  ist,  die  so
hoch  erhaben  ist,  dass  sie  nicht  mehr  das  Wesen  der  Staatsgewalt  hat,  das
bedarf  noch  sehr  der  Aufklärung:  die  bisherige  Wissenschaft  wenigstens  hat
mit  solchen  Begriffen  noch  nicht  operirt.  Wir  sollen  uns  ferner  denken,
dass  Staaten  souverän  und  zugleich  einer  über  sie  herrschenden  Gewalt  unterworfen
  sind,  d.  h.  wir  sollen  ihnen  gleichzeitig  die  Eigenschaft  der  höchsten,
obersten,  keiner  übergeordneten  Gewalt  unterworfenen  Rechtsmacht  beilegen
und  negiren.  Im  ersten  Theil  der  Schrift  (S.  7)  führt  der  Verfasser  aus,
dass  in  der  Eigenschaft  der  Souveränetät  zwar  die  Negation  der  Unterord-