—  316  —

hung  einer  Gewalt  innerhalb  ihrer  Sphäre  unter  irgend  einen  andern
Willen  liege,  dass  damit  aber  über  den  Umfang  der  Gewaltsphäre  noch
Nichts  entschieden  sei.  Das  Postulat  der  Souveränetät  beziehe  sich  nur  auf
das  Verhältniss  des  Staates  zu  den  einzelnen  Menschen  und  zu  den  nichtstaatlichen
  Korporationen,  enthalte  aber  keine  Aussage  über  das  Verhältniss
der  einzelnen  konkreten  Staaten  zu  einander.  Dies  ist  m.  E.  unrichtig.
Gerade  im  Verhältniss  zu  den  Unterthanen  kommt  die  Eigenschaft  der  Souveränetät
  gar  nicht  in  Betracht,  sondern  nur  im  Verhältniss  zu  Staaten;
denn  sie  sagt  nicht  aus,  was  und  wem  die  Staatsgewalt  befehlen  kann,  sondern
  dass  sie  Niemandem  zu  gehorchen  braucht,  dass  es  keine  höhere
Gewalt  über  ihr  giebt;  sie  kehrt  sich  also  nicht  nach  Unten,  sondern  nach
Oben.  Wird  aber  dadurch  eine  höhere  Gewalt  negirt,  so  wird  dadurch  auch
die  Möglichkeit  ausgeschlossen,  dass  Umfang  und  Inhalt  der  souveränen  Gewalt
  von  einer  ausser  ihr  stehenden  Macht  mit  rechtsverbindlicher  Kraft
festgesetzt  werden  kann.  Wie  weit  eine  souveräne  Gewalt  ihre  Sphäre
ausdehnt,  kann  nur  von  ihrem  eigenen  Willen  abhängen,  d.  h.  diese  Sphäre
ist  ideell  unbeschränkt.  Die  Souveränetät  ist  eine  Eigenschaft  absoluten
Charakters,  die  einer  konkreten  Staatsgewalt  entweder  zukömmt  oder
fehlt,  aber  nicht  theilweise  oder  relativ  zukommen  kann  und  daher  auch
nicht  auf  eine  gewisse  Sphäre  beschränkt  sein  kann.  Souverän  ist  ein
Superlativ.

Meiner  Ansicht  nach  ist  aber  auch  dasjenige,  was  der  Verfasser  beibringt,
um  die  Herrschaft  des  Staatenbundes  über  seine  Mitglieder,  also  die  staatsrechtliche
  Persönlichkeit  desselben  zu  erweisen,  nicht  stichhaltig.  Dass  dauernd
zu  Schutz  und  Trutz  verbundene  Staaten  eine  politische  Gesammtmacht  bilden,
dass  sie  unter  gemeinschaftlichem  Namen  nach  Aussen  handeln  und  gemeinschaftliche
  Bevollmächtigte  ernennen,  dass  sie  unter  sich  die  Verbindlichkeit
verfassungsmässiger  Majoritätsbeschlüsse  vereinbaren  und  dieselbe  von  dem  Erfordernisse
  der  Ratifikation  befreien,  ist  mit  dem  societätsartigen  Charakter  ihres
Verhältnisses  vollkommen  vereinbar.  Das  Majoritätsprinzip  ist  zwar  ein  wesentliches
  Kriterium  für  den  korporativen  Charakter  einer  Personenvereinigung  in
dem  Sinne,  dass  überall  da,  wo  es  gänzlich  fehlt,  die  Annahme  einer  korporativen
Verfassung  ausgeschlossen  ist,  aber  nicht  in  dem  Sinne,  dass  überall  da,  wo
Majoritätsbeschlüsse  zulässig  sind,  auch  der  korporative  Charakter  der  Vereinigung
  damit  erwiesen  sei.  Es  gibt  vielmehr  zahllose  Gesellschaften  aller
Arten  und  mit  den  verschiedensten  Zwecken,  bei  welchen  die  Gesellschafter
sich  Mehrheitsbeschlüssen  unterwerfen.  Auch  das  Recht  und  die  Pflicht,
Mitglieder,  welche  ihre  Societätspflichten  nicht  erfüllen,  mit  dem  vom  Recht
gestatteten  Mitteln  dazu  anzuhalten,  widerspricht  dem  Begriff  der  Societät
nicht;  die  sog.  Bundesexekution  ist  daher  mit  der  Auffassung  des  Staatenbundes
  als  einer  völkerrechtlichen  Societät  recht  wohl  vereinbar.  Sind  die
Mitglieder  des  Staatenbundes  souverän,  so  ist  damit  ihre  Unterordnung  unter
eine  Herrschaft  ausgeschlossen  und  es  bleibt  für  ihre  Association  keine  andere
  Rechtsform  übrig  als  die  der  völkerrechtlichen  Societät.  Steht  aber
dem  Bunde  als  solchem  über  seine  Mitglieder  eine  Herrschaft  zu,  so  ist
ihm  damit  der  rechtliche  Charakter  des  Staates  beigelegt  und  es  verschwindet
  dann  das  unterscheidende  Merkmal  zwischen  Staatenbund  und  Bundesstaat.


Was  nun  die  vom  Verfasser  gegebene  Entwickelung  des  Begriffes