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Bundesstaat  anlangt,  so  beruht  dieselbe  auf  Voraussetzungen,  welche  am
Beginn  der  Schrift  in  den  „grundlegenden  Erörterungen“  aufgestellt  worden
sind;  wir  müssen  daher  auf  die  letzteren  hier  etwas  näher  eingehen.

„Als  das  für  den  Begriff  des  Staates  maassgebende  Kriterium“  stellt
der  Verfasser  den  Zweck  hin  und  dieser  Zweck  besteht  „der  Idee  nach“
„in  der  subsidiären  Förderung  aller  vernünftigen  Interessen  seiner  (gegenwärtigen
  und  zukünftigen)  Mitglieder“.  Die  „Allseitigkeit  des  Zwecks“  sei
das  für  den  Begriff  des  Staates  prinzipale  Moment  (S.  4  fg.);  die  Swbsidiarität
  sei  das  vernunftgemässe  Correlat  und  die  unentbehrliche  Schranke  der
Universalität  des  Staatszwecks*  (S.  100).  Prinzipiell  muss  nun  bestritten
werden,  dass  man  das  wesentliche  Kriterium  eines  Rechtsinstituts  in  dem
Zweck  desselben  erblicken  kann.  Der  Zweck  liegt  ausserhalb  der  Einrichtung,
  durch  welche  er  realisirt  werden  soll;  er  liegt  jenseits  der  begrifflichen
Gränzen  des  Mittels,  durch  welches  er  erreicht  werden  soll.  Der  Zweck  ist
subjektiv  verstanden  die  Absicht,  objektiv  genommen  die  Wirkung,  welche
durch  eine  Einrichtung  realisirt  werden  soll,  beziehentlich  hervorgebracht
wird,  aber  kein  Theil  dieser  Einrichtung  selbst.  So  nützlich  es  für  das
Verständniss  eines  Rechtsinstitutes  sein  kann,  sich  darüber  klar  zu  werden,
welchen  Zwecken  es  dient,  so  unzulässig  ist  es,  die  Frage  nach  dem  Wesen
eines  Rechtsinstitutes  damit  abzufertigen,  dass  man  den  Zweck  desselben
angibt.  Seit  IHERING  es  für  erforderlich  erachtet  hat  ausführlich  darzuthun,
dass  die  Rechtsinstitute  nicht  um  ihrer  selbst  willen  oder  zum  Zeitvertreib
der  Juristen  da  sind,  sondern  praktischen  Bedürfnissen  entstammen  und  vernünftigen
  Zwecken  dienen,  scheint  es  zur  Mode  geworden  zu  sein,  den  Blick
in  die  Ferne  nach  dem  „Zweckmoment“  schweifen  zu  lassen  und  darüber
das  Rechtsinstitut  selbst  aus  den  Augen  zu  verlieren.  Die  Aufgabe,  die  begrifflichen
  Elemente  des  Kaufes,  des  Darlehns,  der  Societät,  der  Hypothek
  u.  s.  w.  zu  ermitteln,  ist  weit  verschieden  von  einer  Betrachtung  der
Zwecke  ,  denen  diese  Institute  dienen  können.  Es  ist  nicht  nur  möglich,
dass  ein  und  dasselbe  Rechtsinstitut  zu  sehr  verschiedenartigen  Zwecken
verwendet  wird,  sondern  ebenso,  dass  man  zur  Erreichung  desselben  Zweckes
sich  verschiedener  Rechtsinstitute  erfolgreich  bedienen  kann  und  endlich,
dass  man  trotz  der  Verwendung  des  geeigneten  Rechtsinstitutes  den  Zweck
nicht  erreicht.  Man  kann  die  wesentlichen  Merkmale  eines  jeden  Rechtsbegriffes
  präcis  und  vollständig  feststellen,  ohne  ein  Wort  über  den  Zweck
des  Rechtsinstitutes  hinzuzufügen;  man  kann  z.  B.  eine  exakte  Definition  der
Hypothek  geben  ohne  die  Bemerkung  beizufügen,  dass  sie  zur  Sicherung
einer  Forderung  dient,  und  man  kann  ebenso  eine  juristisch  vollkommene
Definition  des  Monarchen,  des  Gesetzes,  der  Disciplinarstrafe  geben,  ohne
sich  in  eine  Erörterung  über  die  Zwecke  dieser  Institutionen  zu  verlieren.
Wenn  man  aber  sich  darauf  beschränkt  Jemandem  zu  sagen,  die  Hypothek
sei  ein  Recht,  welches  die  Sicherung  von  Forderungen  bezweckt,  oder  die
Monarchie  sei  eine  Einrichtung  um  die  Festigkeit  der  staatlichen  Ordnung
zu  sichern,  so  ertährt  er  gar  Nichts,  was  für  den  Rechtsbegriff  von  irgend
welcher  Erheblichkeit  wäre.  Es  verhielte  sich  ähnlich,  als  wenn  man  Jemandem
  auf  die  Frage:  was  ist  Chinin?  antworten  würde,  „es  dient  dazu,  das
Fieber  zu  vertreiben“.  Sonderbarer  Weise  wird  das  Zweckmoment  gerade
da  am  meisten  betont,  wo  es  am  allerwerthlosesten  ist,  nämlich  bei  der
Begriffsbestimmung  der  juristischen  Personen.  Freilich  gibt  es  keine  juri-