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stischen  Personen,  die  nicht  irgend  einen  Zweck  haben,  wie  es  überhaupt
keine  zwecklosen  Rechtsschöpfungen  gibt;  und  es  ist  zweifellos,  dass  der
Staat  keine  Korporationen,  insbesondere  keine  öffentlich-rechtlichen,  schaffen
oder  anerkennen  und  fortbestehen  lassen  wird,  wenn  sie  ihm  nach  dem
Maasstabe  seiner  Interessen  zwecklos  oder  gar  zweckwidrig  erscheinen  oder
sich  thatsächlich  als  ungeeignet  zur  Realisirung  ihres  Zweckes  erweisen:  aber
die  Persönlichkeit  eines  Gemeinwesens  und  die  Aufgabe,  welche  vermittelst
derselben  gelöst  werden  soll,  sind  begrifflich  ganz  verschiedene  Dinge.  Für
den  Staat  soll  die  subsidiäre  Allseitigkeit  seines  Zweckes  das  eigenthümliche,
ihn  charakterisirende  Merkmal  sein,  oder  wie  Rosm  (Hirth’s  Annalen  1883
S.  290)  sagt:  Die  potentielle  Totalität  des  Zwecks  verbunden  mit  aktueller
Partialität  desselben.  Dies  ist  aber  vollkommen  nichtssagend  ;  denn  „Zweck“
bedeutet  einen  bestimmten  Zielpunkt  ;  die  Allseitigkeit  des  Zweckes  ist  daher
eine  contradictio  in  adjecto,  sie  ist  der  Verzicht,  den  Zweck  zu  präcisiren.
Man  kann  wohl  sagen,  der  Staat  habe  eine  freie  Auswahl  hinsichtlich  der
Zwecke,  welche  er  verfolgen  wolle;  er  seian  keinen  bestimmten  Zweck  ausschliesslich
  gebunden  ;  er  könne  nicht  nur  Schutz  und  Fürsorge  jedem  vernünftigen
  Interesse  (wie  BrıE  S.  4  sagt),  sondern  selbst  auch  unvernünftigen
Interessen  (z.  B.  der  Verbrennung  von  Hexen,  der  Haltung  von  Spielbanken,
der  Veranstaltung  von  Stierkämpfen)  zu  Theil  werden  lassen.  Man  hat  dadurch
  aber  nur  einen  andern  Ausdruck  gewonnen  für  die  Souveränetät  des
Staates,  welche  den  Satz  einschliesst:  Der  Staat  bestimmt  seine  Zwecke  und
demgemäss  seine  Kompetenz  selbst;  er  handelt  nach  seiner  Selbstbestimmung
und  kann  sich  daher  Alles,  was  er  will,  zum  Zweck  setzen.  Für  die  Selbstbestimmung
  seiner  Zwecke  emptängt  er  die  Impulse  aus  den  Bedürfnissen
des  socialen  Lebens;  materiell  (politisch)  ist  daher  der  Staat  durch  dieselben
genöthigt,  gewisse  Zwecke  zu  verfolgen,  aber  formell  (rechtlich)  ist  ihm  kein
Zweck  gesetzt  als  durch  seinen  eigenen  Willen.

Damit  ist  auch  die  Subsidiarität  in  ihrer  Bedeutung  oder  vielmehr  Bedeutungslosigkeit
  erkannt.  Dass  der  Staat  sich  nicht  solchen  Zwecken  widmet,
für  deren  Befriedigung  bereits  in  ausreichender  Weise  anderweitig  gesorgt  ist,
bedarf  keiner  wissenschaftlichen  Erklärung.  Wer  wird  mit  einer  Laterne
auf  der  Strasse  gehen,  wenn  eine  genügende  Strassenbeleuchtung  vorhanden
ist?  Vollkommen  falsch  aber  wäre  der  Satz,  wenn  er  besagen  sollte,  dass
der  Staat  auf  eine  ergänzende  Thätigkeit  beschränkt  sei,  dass  er  keinen
Zweck  verfolgen  dürfe,  für  den  ein  Anderer  sorge  oder  zu  sorgen  bereit  sei.
Die  geschichtliche  Betrachtung  lehrt  vielmehr,  dass  der  Staat  zahlreiche  Aufgaben
  den  Kirchen,  Kommunen,  Vereinen,  Familien  und  selbst  den  Individuen
  abgenommen  hat,  dass  also  der  Staat  keineswegs  subsidiär  eintritt,
wenn  sonst  Niemand  sich  bereit  findet,  einen  Zweck  zu  verfolgen,  sondern,
dass  er  in  erster  Reihe  steht  und  sich  seine  Aufgabe  vorweg  nimmt.
„Verstaatlichung“  ist  ein  neues  Wort,  aber  eine  alte  Sache.  Der  „prinzipiell
allseitige  subsidiäre  Zweck“  soll  besonders  dazu  dienen  um  den  Staat  gegen
die  Kommunalverbände  abzugränzen.  Aber  auch  hier  versagt  er  vollständig
den  Dienst;  denn  es  lässt  sich  wohl  kaum  irgend  ein  Zweck  denken,  dessen
Förderung  nicht  auch  den  Gemeinden  obliegen  kann  und  im  Lauf  der  geschichtlichen
  Entwicklung  auch  wirklich  ihnen  zugestanden  hat.  Nur  darin
zeigt  sich  die  Verschiedenheit,  dass  nicht  der  freie  Wille  der  Gemeinde  ihre
Zwecke  bestimmt,  sondern  der  durch  ausdrückliche  Erklärung  oder  still-